Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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88. 
Meldepflicht, Meldestelle und Enteignung. 
Beschlagnahmte Torffasern (§ 1) von mindestens 5 chm Menge, die 
a) nicht spätestens sechs Wochen nach dem Ansammeln dieser Menge an eine der gemäß 
* 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten veräußert worden sind, oder 
b) sich im Gewahrsam der gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten befinden, 
unterliegen der Meldepflicht. - 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt des 
Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft 
Torffasermeldung“ zu erstatten. 
Hinsichtlich der gemäß § 8 Ziffer a, meldepflichtig gewordenen Mengen ist Enteignung 
zu gewärtigen. 89 
8 9. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung der meldepflichtigen Gegenstände (8 8) sind verpflichtet: 
1. Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handels- 
betriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen; 
2. landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände 
erzeugt oder verarbeitet werden 
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 
8 10. 
Stichtag und Meldefrist. 6 
# melden ist der am ersten Tage jeden Monats tatsächlich vorhandene Bestand an 
meldepflichtigen Gegenständen (§ 8). Die Meldung ist bis zum 10. eines jeden Monats 
zu erstaften. uu 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, insbesondere auck 
Fretgabemerage sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. I.) des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, welche 
für die Entscheidung zuständig ist. E 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 14. April in Kraft. 
Stuttgart, den 14. April 1917. 
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. II. 1900/9. 17. K. R. A. 1 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme von Nesselstengeln sowie Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Nesselfasern und Nesselgespinsten. 
Vom 2. Oktober 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1917 Nr. 230 S. 1781.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung liegen die 
Beschlagnahmevorschriften nach § 61) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zu- 
widerhandlung gegen die Meldebestimmungen nach § 5 2) der Bekanntmachung über Aus- 
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
  
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. alle abgeernteten Stengel der brennenden, langstieligen Brennessel (urtica dioica), 
und zwar sowohl ungetrocknet wie getrocknet, 
2. alle Nesselfasern, auch mit anderen Spinnstoffen gemischt und ohne Rücksicht darauf, 
ob sie roh, gefärbi oder gebleicht sind, 
1) H. B. S. 16. 
2) H. B. S. 19. 
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 16 
Nesifelstenger, 
Nesselsasern und 
Nesselgespinste.
	        
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