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Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Der Bundesrat be-
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Eine weitere Aenderung des Gesetzes über Höchstpreise enthält § 6 der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915, H. B. S. 23.
Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und der Verordnung
gegen übermäßige Preissteigerung. "
Vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-
ordnung verlassen: Artikel 1
rtikel 1.
§#6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. De-
gember 1914, ergänzt durch § 6 der Verordnung vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914
339, 516; 1915 S. 603) erhält folgende Fassung:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise über-
schritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§8 2, 3) betroffen ist, beiseiteschafft,
beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind (§ 4), nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten
gegenüber verheimlicht
6. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das
Doppelte des Betrags zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark,
so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte
des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Ge-
fängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Artikel II.
88 5 und 6 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli/22. August 1915,
ergänzt durch § 7 der Verordnung vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467, 514,
603), erhalten folgende Fassung:
85.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel
aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe sowie gir Gegenstände des Kriegs-=
bedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten erhältnisse, insbesondere der
Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich oder einem anderen
gewähren oder versprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt
Pben erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu
erzielen;
wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte
vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machen-
schaften vornimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1
bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat;
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert, anreizt oder sich zu
Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe mindestens auf das Dop-
pelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der erzielt worden ist oder erzielt werden sollte;
übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder
Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden.