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8 10.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat eine Liste zu führen, aus der jede Aenderung in den
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige
bereits ein Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. Beauf-
tragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Einsicht der Listen bzw. des Lagerbuches,
der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Untersuchung der
Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen Vorräte verarbeitet, gelagert,
feilgehalten werden oder in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
§ 11.
Anfragen.
Anfragen, welche die Meldungen betreffen, sind an die Garnisonverwaltung Augsburg
zu richten und am Kopf der Zuschrift sowie auf dem Briefumschlag mit dem Vermerk:
„Betrifft Seegrasmeldung“ zu versehen.
l 12.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestimmungen können von der K.
stellv. Intendantur Stuttgart, Neckarstraße 18 B, bewilligt werden. Solche Anträge sind
bei der Garnisonverwaltung Augsburg, welche mit dem alleinigen Seegrasankauf in ganz
Süddeutschland betraut ist, einzureichen. «
8 13.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Stuttgart, den 5. Dezember 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
F. Geibe und Seibeabsüälle.
1. Bestandserhebung und Beschlagnahme.
Nr. W. IV. 100/1. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden und
Seidenstoffabfällen aller Art.
, *r• Vom 31. Januar 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Februar 1917 Nr. 26 S. 186.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums Rohe
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung sbegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 61) der Bekanntmachung über die Sicherste ung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den rgän-
zungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs-
Hesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 2) der Bekanntmachungen über
Vorratserhebungen vom 2. »
(Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels-
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, anfallenden und
noch weiter eingeführten rohen Seiden und Seidenabfälle aller Arten, unter anderen:
1. abhaspelbare Cocons, Cocons Doppi, Cocons mixtes, Cocons percêés, Cocons piquäês,
Blazes, Wattseide, Bassines, Pelettes, Telettes, Ricotti, Galetami, Wadding, Bassinetio,
1) H. B. S. 16/17. ) H. B. S. 21/22.
Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915
Seide und
Seidenstoff-
abfälle
aller Art.