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Seide und
Seidenabfälle.
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pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht
eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.
8 12.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (§8 7 bis 11) betreffen,
sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, alle übrigen
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Aus-
führungsbestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV,
des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl.
Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft
Seidenbeschlagnahme“ zu versehen.
8 13.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden. Schriftliche,
mit eingehender Begründung versehene Antrage sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. IV., Berlin SW 48,
Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen
bezüglich der Bestimmungen über Meldepflicht und Lagerbuchführung behält sich der unter-
zeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
§ 14.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar 1917 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden:
a) die Bekanntmachung W. I. 1134/6. 15. K. R. A. vom 15. Juli 1915, betreffend Ver-
arbeitungsverbot und Bestandserhebung von Seiden und Seidenabfällen (veröffentlicht in
der Beilage z. Staatsanz. vom 15. Juli 1915 Nr. 163),
b) die auf § 2 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen der Bekanntmachung W. M. 57/4. 16.
K. R. A. vom 31. Mai 1916, betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen
Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus her-
gestellten Garnen und Seilabfällen aufgehoben (veröffentlicht in der Beilage zum Staats-
anzeiger vom 31. Mai 1916 Nr. 1206).
Stuttgart, den 31. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. I. 1134/6. 15. K. R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps betreffend Verarbeitungs-
verbot und Bestandserhebung von Seide und Seidenabfällen.
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. Juli 1915 Nr. 163 S. 1495.)
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes
Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafge-
setzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b1) des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 oder nach § 55 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
bestraft wird. 81
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung trilt am 15. Juli 1915 in Kraft. Durch das Inkrafttreten der Verordnung werden
alle früheren Verordnungen und Einzel-Verfügungen aufgehoben, welche die Gegenstände dieser Ver-
ordnung betreffen.
Für das Verarbeitungsverbot und die Meldepflicht ist der beim Ablauf des 15. Juli 1915 be-
stehende tatsächliche Zustand maßgebend (Stichtag).
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