Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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2. 
Bearbeitungsverbot für unversponnene Bourette-Seide und ungefärbten 
Bourette-Garnen. 
Die Verabeitung von roher, unversponnener Bourette-Seide und ungefärbten Bourette-Garnen in 
allen Nummern zu andern als Heereszwecken ist verboten. Als Verarbeitung gilt auch das Färben. 
Als Verarbeitung zu Heereszwecken gilt nur: 
1. Verarbeitung roher, unversponnener Bourette-Seide zu ungefärbten Garnen, die letzter Hand 
zur Erfüllung von Aufträgen der Heeresverwaltung bestimmt sind. 
2. Verarbeitung von ungefärbten Garnen zu solchen Stoffen, welche zur Herstellung von Pulver- 
beuteln dienen, die letzter Hand zur Erfüllung von Aufträgen der Heeresverwaltung bestimmt sind. 
Die Vorbereitung zu Heereszwecken muß durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen Beleg- 
scheines nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am Stichtage noch nicht erledigt sind, ist ein 
ordnungsgemäß ausgefüllter Belegschein unverzüglich nachzubringen. Die Belegscheine sind vom Web- 
stoffmeldeamt der Kriegs-Rostoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte 
Hedemannstraße 11, zu beziehen. 
83. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind sämtliche nachstehend aufgeführten Gegenstände: 
1. Rohe, unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle), 
énungefärbte Bourette-Garne in allen Nummern, 
. rohe, unversponnene Seide, geeignet zur Herstellung von Schappe-Seide, 
uSchappe-Seidengarn: 
a) einfach bis zur Nummer 100, 
b) zweifach bis zur Nummer 200/2, 
. rohe, unversponnene Tussah-Seide, 
. ungefärbte Tussah-Seidengarne in allen Nummern. 
84. 
Meldeplichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, einschließlich derer des 
öffentlichen Rechtes, sowie alle Firmen, die sich im Besitze meldepflichtiger Gegenstände (§ 3) befinden. 
Vorräte, die sich am Stichtage nicht in Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von 
dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. 
§ 5. 
Meldescheine. 
Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind unter Benützung des amtlichen Meldescheins für Seide 
und Seidengarn an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemanstraße 11, bis spätestens 31. Juli 1915 zu melden. 
Die amtlichen Meldescheine sind vorschriftsmäßig auszufüllen; die Bestände sind nach den vorge- 
druckten Sorten getrennt anzugeben. 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfen bei 
Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder die 
Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benützten Briefumschläge ist der 
Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Seide“. 
86. 
Sonstige Meldebestimmungen. 
Die nach dem Stichtage (15. Juli 1915) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind vom Empfänger zu melden. Sie gelten für die Meldepflicht als schon am Stichtage 
in dem Besitz des Empfängers befindlichen Vorräte. 
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, 
so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der die Ware besitzt oder einem Lagerhalter oder Spediteur 
zur Verfügung eines anderen übergeben hat. « 
Alle Anfragen und Anträge, welche die vorstehende Verwendung betreffen, sind an das Webstoff- 
meldeamt zu richten. 
Anträge auf Befreiung von dem Verarbeitungsverbot (§ 2) sind nur in ganz besonderen Fällen, 
und nur mit eingehender Begründung zu stellen. Die Entscheidung darüber erfolgt durch das Web- 
stoffmeldeamt. 
Die Anfragen und Anträge müssen mit der Kopfschrist: „Betrifft Seide“ versehen sein. 
bierste der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu 
übersenden. 
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§ 7. 
Lagerbuch. 
Ueber die nach § 3 Ziffer 1—6 meldepflichtigen Gegenstände ist von demjenigen, der diese Gegen- 
stände in Gewahrsam hat, ein Lagerbuch zu führen, aus welchem jede Aenderung der Vorratsmengen 
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß-
	        
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