Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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88. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. Oktober 1917 
(Stichtag), bei den teren Meldungen der bei Beginn des 1. Tages eines jeden Monats 
(Stichtag) tatsächli vorhandene Bestand maßgebend. Die Meldungen sind bis zum 10. 
eines jeden Monats zu erstatten. 
§99. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, 
die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vor- 
drucknummer Bst. 1723 b, anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Anschrift 
zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der 
gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
  
– 10. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in 
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige 
bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der Ge- 
schäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebs- 
einrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, ge- 
lagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
8 11. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung 
oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, an die Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung, Sektion W. S., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
8W 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Auf- 
schrift „Betrifft Seidengarnbeschlagnahme“ zu versehen. 
* 12. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestimmungen können von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden. 
8 13. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 26. September 1917 in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung treten die erlassenen Einzel-Ver— 
fügungen W. S. 8/7. 17. K. R. A. und W. S. 9/7. 17. K. R. A.i) außer Kraft. 
Stuttgart, den 26. September 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
1) In das H. B. nicht aufgenommen, gingen den einzelnen Firmen unmittelbar zu.
	        
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