— 254 —
Preisliste zur Bekanntmachung W. IV. 150/1. 17. K. R. A.
Klasse Bezeichnung Das kg Mark
1 Kokons (abhaspelbaren 25000
2 „ Doprt 442400
3 „mirxtes. 2-0100
4 „ perrss 20,00
5 „ piqduissss: 19,00
6 Sfarfalattii.....w 28000
7 Blazes.. 25400
8 Wattseide.. 24244000
9 Basiieeeeeeeees 26,00
10 Peletttes 2240400
11 Teletes 24224000
12 Blouses. 25.00
18 Ricotti..w 295,00
14 Galetamsms... . 90,00
15 Wadden 13000
16 Bassinetto. 1329l00
17 Taramate.... 139100
18 Rugginose... 1330900
18 Frisons... .. . 35,00
20 Strusaa..w ç 34,00
21 Strusfnftft.w . 84,00
22 Frisonnettes 286000
28 Strusseee.w 25.00
24 Strazia. 260.00
25 Galetta.. ... 22,00
26 Bourettes.. 2000
27 Tussah-Abfälle d 132p100
28 bunte reine Seidenabsfälle .. . 25,00
29 schwarze reine Seidenabfälle sogenannte 24,00
30 weiße reine Seidenabfälle ffilochhe 26,00
31 bunte reine Seidenabfälle . nur 24,50
32 schwarze reine Seidenabfälle . 23,50
33 weiße reine Seidenabfälle gerissen 25,50
35 schwarze gemischte Seiden- Spinnstoff gemischt, jedoch
abfälle nicht unter 50 v. H. Seiden= 19,00
34 bunte gemischte Seidenabfälle 4 mit welchem 20,00
36 weiße gemischte Seidenabfälle spinnstoff enthaltend 21,00
37 Seidengarnabfälle, roh. .. .12,00
BsSeidengarnabfålle,bunt............ 14,00
389 Kardenauspuʒßß... .... 6,5,00
40 Kammzugabfälle... 12900
41 Chappeausbruchabsfäll 80950
42 Seidenflugwolle.... 1550
48 Spinnereiaufwischhß... 52000
44 Chappezug. 46,00
6. Baumwoll. Geiben- und Kunstselden Tüllen.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Baumwoll,
Seiden= und Kunstseidentüllen.
(Beil. z. Staatsanz. vom 24. September 1917 Nr. 223 S. 1727.)
Baumwoll-, Auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums werden auf Grund des § 4 der Bekannt-
Seien= und machung vom 26. April 1917 Giiichs Geseel. S. 376) alle bei den Firmen in dem Be-
Aeiden= fehlsbereich des XIII. Armeekorps vorhandenen und nach dem Eintritt der Beschlagnahme
noch eingehenden Bestände an Baumwoll-, Seiden= und Kunstseidentüllen von mehr als
4 Loch auf den Zentimeter, mit Ausnahme der bestickten und gemusterten, sowie der Tülle
in schwarz, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen beschlagnahmt, soweit die Mengen
100 Quadratmeter für jede Qualität übersteigen. Den Firmen wird die Verpflichtung
auferlegt, die Bestände dem Webstoffmeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Kriegs-