Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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amts, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10/11, brieflich unter Angabe der Mengen 
nach Breiten, Qualitäten und Farben, zu melden und Handmuster der Meldung beizu- 
fügen. Außerdem werden die Firmen gemäß der Bekanntmachung über Auskunftspflicht 
vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) gleichzeitig mit der Meldung zur Angabe 
aufgefordert, an welche Firmen sie seit dem 1. April 1917 insgesamt mehr wie 50 Kilo- 
gramm Tülle der vorerwähnten Art veräußert haben. Um das Verderben der in der Ver- 
edelung oder Ausrüstung befindlichen Tülle zu vermeiden, ist den von der Beschlagnahme 
betroffenen Firmen (Webereien= und Veredelungsanstalten gestattet, die vor dem Inkraft- 
treten der Beschlagnahme begonnene Veredelung oder Ausrüstung zu beenden und erst 
nach Fertigstellung die Tülle zur Beschlagnahme beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung des Kriegsamtes des Preußischen Kriegsministeriums zu melden. 
Es wird Wert darauf gelegt, daß das Färben der in der Veredelung oder Ausrüstung 
befindlichen Tülle nur in weiß, elfenbein usw. vorgenommen wird. Läßt es sich nicht ver- 
meiden, die betreffenden Tülle in anderen Farben fertigzustellen, so ist dafür Sorge zu 
tragen, daß diese in möglichst hellen Farben zur Fertigstellung gelangen. 
Stuttgart, den 24. September 1917. 
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtrags-Bekanntmachung zu der Bekannimachung betreffend Beschlagnahme und Be- 
standserhebung von Baumwoll-, Seiden= und Kunstseidentüllen. 
(Veröffentlicht in der Beilage zum Staatsanz. vom 24. September 1917 Nr. 223.) 
(Beilage zum Staatsanz. vom 18. Dezember 1917 Nr. 296 S. 2277.) " 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
zeschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zu- 
widerhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. 
Die Meldungen der der Beschlagnahme unterliegenden Tülle sind an das Webstoff- 
Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des K. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin 
SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, unter Beifügung je eines Musters (20)020 Zentimeter 
geh für jede Qualität und Farbe einzureichen. Auf dem Muster ist außer der Qualitäts- 
ezeichnung die Breite und die vorhandene Menge zu vermerken. 
Von dieser Meldung sind folgende Arten von Tülle, die für Heereszwecke nicht benötigt 
werden, ausgenommen: 
1. Tülle mit einer Lochzahl von höchstens 4 Loch, entweder in Kette, Schuß oder in der 
Diagonale auf den laufenden Zentimeter gemessen, 
2. Tülle in schwarz, 
Z. Voiles, Batiste, Crepes, Mull, Gaze, Stramin usw. 
4. Tülle bestickt, gemustert usw., 
5. Tüllbestände eines Besitzers von unter 100 Quadratmeter für jede Qualität ohne 
Rücksicht auf Breite und Farbe. 
Als ein und dieselbe Qualität sind nach Handelsgebrauch zu verstehen Gewebe gleicher 
Webart und Fadenzahl in Kette und Schuß, aus Garnen, die von gleicher Stärke, Ver- 
Kwirnung und Zusimnmensetzung der Rohstoffe sind, jedoch ohne Rücksicht auf Farbe, 
reite und Ausrüstung. 
Insoweit unter den grundsätzlich für Heeresbedarf benötigten Tülle sich solche befinden, 
die nach ihrer besonderen Beschaffenheit für den Heeresbedarf nicht geeignet sind, wird 
entsprechende Freigabe erfolgen. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des K. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemann- 
straße 10, zu richten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 18. Dezember 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nachtrag.
	        
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