Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den 
in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende 
Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben. 
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu 
bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte 
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zu— 
gezogen hat. 
Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, 
kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Bei— 
tragszeit nicht in Anrechnung. 
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit 
gleich geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für 
die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs 
Wochen von der Entbindung an gerechnet. 
G. 31. 
Zum Nachweis einer Krankheit (§. 30) genugt die Bescheinigung des Vor- 
standes derjenigen Krankenkasse (I. 166) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen 
oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, welcher der 
Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von 
den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie 
für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die 
Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese 
Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstützung 
oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und 
können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark 
angehalten werden. 
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die 
vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausge- 
stellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von 
der Ausstellungspflicht zu entbinden. 
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär- 
papiere. 
G. 32. 
Höhe der Beiträge. 
Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach Lohn- 
klassen (J. 34) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar zunächst für die 
Zeit bis zum 31. Dezember 1910, demnächst für je zehn weitere Jahre durch den 
Bundesrath einheitlich festgesetzt. 
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die 
Kapitalwerthe der den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Beträge der
	        
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