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Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den
in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende
Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben.
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu
bringen, wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte
Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zu—
gezogen hat.
Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen,
kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Bei—
tragszeit nicht in Anrechnung.
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit
gleich geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für
die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs
Wochen von der Entbindung an gerechnet.
G. 31.
Zum Nachweis einer Krankheit (§. 30) genugt die Bescheinigung des Vor-
standes derjenigen Krankenkasse (I. 166) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen
oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, welcher der
Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von
den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie
für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die
Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese
Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstützung
oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und
können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark
angehalten werden.
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die
vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausge-
stellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von
der Ausstellungspflicht zu entbinden.
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär-
papiere.
G. 32.
Höhe der Beiträge.
Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach Lohn-
klassen (J. 34) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar zunächst für die
Zeit bis zum 31. Dezember 1910, demnächst für je zehn weitere Jahre durch den
Bundesrath einheitlich festgesetzt.
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die
Kapitalwerthe der den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Beträge der