— 267 —
oder künftig herzustellenden Gegenstände der in der Ueberstchtstafel näher beschriebenen
Art, sobald ihre Herstellung beendet ist, und zwar ohne Rücksicht auf Mindest-
mengen oder Mindestgrößen. -
Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2),
welche von einer Abnahmestelle des Heeres oder der Marine endgültig zurückgewiesen sind
oder künftig endgültig zurückgewiesen werden. Sie dürfen auh nicht anderen Stellen
des Heeres oder der Marine geliefert werden. -
Schließlich fallen unter die Beschlagnahme alle Web-, Wirk= und Strickwaren, die entgegen
einem bestehenden Herstellungs-, Verarbeitungs= oder Verwendungsverbot hergestellt
worden sind. "
Stoffe, welche zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene in Be-
tracht kommen können, unterliegen nach Maßgabe der Uebersichtstafel nur insoweit der
Beschlagnahme, als sie nicht schon durch die Bekanntmachung W. I. 1/5. 15. K. R. A.))
beschlagnahmt worden sind.
84.
Wirkung der Beschlagnahme. .-
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Die Veredelung (auch das Färben und Bleichen) oder Ausrüstung der beschlagnahmten
rohen Stoffe ist verboten. Dagegen darf eine vor dem 1. Februar 1916 begonnene Ver-
edelung oder Ausrüstung beendet werden. Die in § 4 Nr. 2 der Bekanntmachung betreffend
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern und Erzeugnissen aus
Bastfasern vom 23. Dezember 1915 (W. III. 1577/10. 15. K. R. A.2) gegebenen Aus-
nahmen bleiben in Kraft. · «
Unzulässig ist ferner jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
ausdrücklicher Zuettimmmung des Webstoffmeldeamtes der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, er-
folgen. Auch Veräußerungen an Heeres= und Marinebhörden dürfen nur mit Zustimmung
des Webstoffmeldeamts erfolgen.
86.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung:
1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände. 1
2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen oder
kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen für Liebesgabenbeschaf-
fung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zuführen,
ferner von Vereinslazaretten und privaten Krankenhäusern befinden.
Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach
dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten un zulässig.
3. Alle Gegenstände, die ohne von der Kriegs-Roh kashunchtelung enehmigten Beleg-
schein auf Grund von bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossenen Lieferungs-
oder Herstellungsverträgen an eine deutsche Heeres= oder Marinebehörde zu liefern sind,
vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen= und Unterverträge
bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden sind.
Dagegen fallen nicht unter die Ausnahme Gegenstände, über welche
Verträge mit Post-, Eisenbahn= und anderen Zivilbehörden, ausländischen Militär-
behörden, Vereinigungen für Liebesgabenbeschaffung, dem Roten Kreuz, Vaterländischen
Frauenvereinen, Kantinen, Privatkrankenhäusern (selbst mit militärischer Belegung), Ver-
bnnretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten und dergleichen mehr
estehen.
4. Gegenstände, die hergestellt werden auf Grund eines Auftrages einer Heeres= oder
Marinebehörde gegen vorschriftsmäßigen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung geprüften Be-
legschein oder, wenn die Herstellung aus Spinnstoffen oder Garnen, welche der Beschlag-
nahme oder einem Verarbeitungsverbot nicht unterliegen, erfolgen soll, mit ausdrücklicher
Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
1) Beil. z. Staatsanz. vom 15. Mai 1915 Nr. 112. H. B. S. 275.
2) Beil. zum Staatsanz. vom 24. Dezember 1915 Nr. 302. H. B. S. 231.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 17