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Als gemeinnützige Nähstuben gelten nur solche, die dem Webstoffmeldeamt einen von
der Ortspolizeibehörde ausgestellten Ausweis einsenden, daß sie gemeinnützige Einrich-
tungen sind. sm
Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres
zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien Vorräten
aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und Kenntlichmachung
muß bis zum 1. März 1916 erfolgt sein.
Eigentumsübertragung und Uebernahmepreis.
Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegen-
ständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die
von ihm bezeichneten Personen zu übertragen.
Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertungsstelle
für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis
mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände algestrebt werden. Soweit eine
gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch das Reichs-
s gemäß §8 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
edarf.
8 10.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamt vorräte der in der Ueber—
schtstafel näher bezeichneten Gegenstände, sofern die Bestände die in der Uebersichtstafel
angegebenen Mindestvorräte überschreiten.
Werden die Mindestvorräte (§ 0) nachträglich überschritten, so sind die Gesamtvorräte
unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldescheinen anzumelden.
Die von Militär= oder Marinebehörden zurückgewiesenen Gegenstände sind nach er-
folgter endgültiger Zurückweisung unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurück-
weisung von dem anzumelden, der die Gegenstände zurückerhalten hat.
Alle Zugange zu den beschlagnahmten Lagerbeständen werden jeweils am 1. und 15.
eines jeden Monats, erstmalig am 15. März 1916, meldepflichtig.
Meldepflichtig sind insbesondere auch die Gegenstände, über welche die in § 5, Ziffer 3,
Abs. 1 bezeichneten Lieferungs= oder Herstellungsverträge mit einer deutschen Heeres= oder
Marinebehörde bestehen. Dagegen sind nicht meldepflichtig die übrigen gemäß § 5 von der
Beschlagnahme ausgenommenen Gegenstände.
Soweit graue, feldgraue, und graugrüne Militärmannschaftstuche bereits auf Grund
der Bekanntmachung W. I. 1/5. K. R. A. mittels Meldescheins 1 als beschlagnahmt an-
gemeldet sind, sind sie nicht erneut anzumelden.
11.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle
wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigen-
tum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 10) haben, oder bei denen sich
solche unter Zollaufsicht befinden. ·
Vorräte, die sich am Stichtage (8 12) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigentümer
zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer anzu-
geben, aber nicht die übrigen Spalten des Meldescheins auszufüllen.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte
sind nur von dem Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung
benristet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über-
geben hat.
12.
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Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 1. Februar 1916
(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand, bei der ersten Zusatzmeldung sind die bis zum
H. B. S. 275.