— 12 —
Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegenständen ist als
Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter
Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten und Gefahren zu bemessen ist.
Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen.
§ 3.
Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (8§ 1) vorliegen, und über alle
sonstigen Streitigkeiten, die sich bei den Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet, wenn
die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Ver-
waltungsbehörde endgültig. "4
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88§ 2, 3
anzusehen ist. 5 5
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen wird bestraft
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und
Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe sowie für Gegen-
stände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhält-
nisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer solche
Preise sich oder einem andern gewähren oder versprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung
erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen
Gewinn zu erzielen;
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern,
Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere
unlautere Machenschaften vornimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in
Nr. 1—3 bezeichneten Art zum Zwecke hat;
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1—3 bezeichneten Art auffordert, anreizt oder sich zu
Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist. ,
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe mindestens auf
das Doppelte des übermäßigen Gewinnes zu bemessen, der erzielt worden ist oder erzielt
werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag M. 10 000, so ist auf ihn zu erkennen. Im
Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags
ermäßigt werden. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht. Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist.
§6.
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Die Torscheisten der
§ 1—4 finden keine Anwendung, soweit Höchstpreise bestehen. Der Reichskanzler bestimmt
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung.
Vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-
ordnung erlassen: 81
wie oben.
8 2.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufpreises und der Güte und Ver-
wertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sach-
verständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat.
Etnbeufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor der Bekanntzabe der
Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht geschlossen worden sind, einen
höheren Uebernahmepreis zu erzielen, werden bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt.