Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Hinter § 5 Ziffer 9 wird folgende Nr. 9 a eingeschoben: 
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des § 5e der Bekanntmachung, betreffend 
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern usw., vom 10. Novem- 
ber 1916 (W. III. 3000/. 16. K. R. A.) erlaubt ist.“ 
Artikel III. 
In der Uebersichtstafel, Gruppe I, II, III, V, VII, Spalte 2 der Bekanntmachung 
* M. 1000/11. 15. K. R. A. treten die Worte hinzu: „auch unter Mitverwendung von 
apier“. 
1 Artikel IV. 
Für die durch die erweitere Beschlagnahme erforderlichen Meldungen gelten hinsichtlich 
des Stichtages und der Meldefrist die im 8 12 der Bekanntmachung W. M. 1000 11 15. 
K. R. A. enthaltenen Bestimmungen. Für die erste Meldung ist der am Beginn des 
10. November 1916 tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die ersten Meldungen 
sind bis zum 20. November 1916 zu erstatten. 
Artikel V. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Stuttgart, den 10. November 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. M. 1300/12. 15. K. R. A. . 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost. 
Vom 1. Februar 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Februar 1916 Nr. 26 S. 201.) 
Nachstehende Bekanntmoachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs= oder Beschlagnahme-Anord- 
nungen gemäß der Bekanntmochung über die Sich 
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt- 
machungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 778)0) und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur 
Lagerbuchführung gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 
Meichs-lesetol. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 684)-) bestraft werden. * 
sz Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 in Kraft. 
2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufseführten Gegenstände betroffen, 
gleichviel aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt sind, ohne 
Rücksicht auf Farbe und Herstellungsart. 
1. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litewken, eldblusen, 
Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen, (keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme 
von reinseidenen), Stoff-Fausthandschuhe, soweit sie für tannschaften des Heeres, der 
Marine und der Feldbost in Betracht kommen können, 
2. Kriegsgefangenen-Anzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb gehaspelt, 
3. Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen, 
4. Männerhemden, (jedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und Männerunterhosen 
mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen= und gebleichten Baumwollstoffen oder Seide 
berzestellten Hemden und Unterhosen. 
  
ännerhemden und Unterhosen aus Wirk= und Strickstoffen sind durch die Bekannt- 
machung Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R. A. beschlagnahmt, 
5. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmützen, Tschapkas usw.), Tournister, Militär- 
rucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehörbeutel. 
Packtaschen, Schanzzeug= und Drahtscheren-Futterale, ganz oder teilweise aus Webstoffen 
gefertigt, Feldflaschenüberzüge aller Art, 
3 H. B. S. 16/17. 
„) H. B. S. 21/22. 
H. B. S. 228. 
Bekleidungs= 
unb 
Ausrüstungs= 
erstellung von Kriegsbedarf vom ntücke für Heer. 
arine 
M und 
Feldpoft. 
H. B. S. 258.
	        
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