Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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gef unitions- und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke, Tränkeimer, Protzschlitzsäcke, 
Zeltsäcke, · 
7. Zeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke geeignet sind, 
Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hanf oder Baumwolle) in folgenden Abmessungen: 
211: 226, 224: 231, 231: 284, 240: 400, 248: 282, 270: 360, 300: 500, 310: 311, 
400: 500 em. 
8. Sandsäcke. 
83. 
Beschlagnahme. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne Rücksicht auf 
Qualität, beschlagnahmt. 
Soweit ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen zulässig ist, verfallen die 
in der Herstellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände gleichfalls der 
Beschlagnahme, sobald ihre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen überschritten sind. 
Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung betroffenen Gezenstände (62), 
welche von einer Abnahmestelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost endgültig 
zurückgewiesen sind oder künftig endgültig zurückgewiesen werden. Sie dürfen auch nicht 
andern Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost geliefert werden. 
84. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Diiee Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Derlügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. . 
Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit 
ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, erfolgen. 
Auch Veräußerungen an Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost dürfen nur 
mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen. « 
§5. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung: 
1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände. 
2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen oder 
kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen für Liebesgabenbeschaffung, 
soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zuführen, ferner von 
Vereinslazaretten und privaten Krankenhäusern befinden. 
Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach dem 1. Februar 1916 auch 
seitens der Vorgenannten unzulässig. 
3. Alle Gegenstände, für welche Lieferungsverträge mit einer Stelle des Heeres, der 
Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossen worden sind, 
vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen= und Unterverträge 
bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden sind. 
Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche Verträge mit 
Eisenbahn= und anderen Zivilbehörden, ausländischen Militärbehörden, Kantinen, Privat- 
krankenhäusern (selbst mit militärischer Belegung), Vereinslazaretten, andern gemeinnützigen 
Vereinen oder Anstalten und dergleichen mehr bestehen. 
4. Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915 aus dem 
Reichsausland (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) eingeführt worden sind oder noch 
werden. 
5. Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung des 
Reichskanzlers erteilt worden ist. 
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Freigabe für den Kleinverkauf5 
Die Vorräte einer Person sind bis zur Höhe der folgenden Mindestmengen für den 
Kleinverkauf freigegeben:
	        
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