Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte 
Hedemannstraße 11, zu richten. 
Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes 
einen kurzen Vermerk tragen „Betrifft Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke“. 
  
Berlin, den 15. Januar 1916. Königlich Preußisches Kriegsministerium: 
gez. v. Wandel. 
München, den 15. Januar 1916. Königlich Bayrisches Kriegsministerium: 
gez. Freiherr v. Kreß. 
Dresden, den 15. Januar 1916. Königlich Sächsisches Kriegsministerium: 
gez. v. Wilsdorf. 
Smttgart, den 15. Januar 1916. 
Königlich Württembergisches Kriegsministerium: 
gez. v. Marchtaler. 
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 1. Februar 1916. Der srellv. kommandierende General: 
(gez.) v. Schaefer. 
Nr. W. M. 467/3. 16. K. R. A. 
(Nr. W. M. 1318/2. 16. K. R. A. Nr. W. M. 170/2. 16. K. R. A.) 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. HF. B. S. 256. 
Erläuterungen und Ergänzungen zu den Bekanntmachungen Nr. W. M. 1000/11. 15. 5. B. S. 267. 
K. R. A. und W. M. 1300/12. 15. K. R. A. 
Vom 26. März 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 28. April 1916 Nr. 98 S. 737.) 
1. Webwaren, die zu Hutformen verwendet werden und unter den Bezeichnungen Roll= Erläuterungen 
bock, Sparterie, Marly, Kongreß im Handel sind, werden von der Beschlagnahme gemäß Ergänzungn 
Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. nicht betroffen. W i 
2. Für die Beschlagnahme ist nicht der Gebrauchs zweck des Eigentümers einer k. u. A#. und 
Ware maßgebend, sondern ihre Verwendungsmöglichkeit im Rahmen der w.7 1300 1 1 
Gruppen und Untergruppen der Bekanntmachungen. f 
3. Zu § 3 Abs. 2und zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A. 
Spalte 4 sämtlicher Gruppen (Mindestgewicht: 
Zur Beurteilung, ob ein Stoff frei oder beschlagnahmt ist, ist in 
erster Linie das Gewicht maßgebend. Es ist also denkbar, daß ein Stoff im unaus- 
gerüsteten Zustande frei ist, daß er aber nach der Ausrüstung wegen seiner Schwere der 
zeschlagnahme unterliegt. In einem derartigen Falle kommt es nicht darauf an, wieviel 
Stoff ausgerüstet wird, denn diese Gegenstände sind „in der Herstellung befindlich“ und 
fallen daher nach § 3 Abs. 2 mit der Beendigung der Herstellung ohne Ausnahme 
unter die Beschlagnahme. Andererseits sind Stoffe, die in unausgerüstetem Zustande 
bereits das für die einzelnen Gegenstände festgesetzte Mindestgewicht erreichen, als beschlag- 
nahmt anzusehen, auch wenn ihr Gewicht nach einer Veredelung unter die Grenzen herab- 
sinken würde; mit Rücksicht auf die Beschlagnahme darf daher an diesen Stoffen keine Art 
der Veredelung vorgenommen werden. 
4. Zu § 4, Absatz 2 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A: 
Für den Beginn der Veredelung ist nicht allein maßgebend, daß der zu ver- 
edelnde oder auszurüstende Stoff mit dem üblichen Färbestempel versehen wird. Maß- 
gebend ist nur, daß bei den Stoffen, deren Veredelung beendet werden darf, bis zum 
1. Februar 1916 mit der Veredelung tatsächlich begonnen sein muß. 
5. Zu § 4, Absatz 2 W. M. 100 O/1 1. 1 5. K. R. A: 
Das Auswaschen von wollenen und halbwollenen Stoffen (sogenanntes Ent- 
gerbern) ist nicht als Veredelung zu betrachten und daher gestattet. 
Das Webstoffmeldeamt wird das Rauhen von Geweben, die ganz oder teilweise aus 
farbigen Gespinsten hergestellt sind und sonst nur in gerauhtem Zustande handelsübliche 
Ware darstellen, auf Antrag gestatten, falls die Ware nicht etwa aus besonderen Gründen 
ungerauht Verwendung finden soll. Jede Veredelung ohne Genehmigung des Webstoff- 
meldeamts ist verboten. « 
6.Zu§§4,Absatz2;6;7.W.M.1000!11.15.K.R.A. 
Eine Veredelung der gepß 8 6 freigegebenen Mengen ist ohne weiteres zulässig. 
Ein Konfektionsbetrieb darf auch die ihm gemäß § 7 Ziff. 4 freigegebenen Mengen aus- 
rüsten, färben oder sonst veredeln lassen, wenn er die so veredelte Ware später in seinem 
eigenen Betriebe zuschneiden oder fertige Erzeugnisse daraus herstellen läßt. 
 
	        
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