Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Bestätigung der Landes- 
gentraltebörde, sofern der festgesetzte Uebernahmepreis fünf vom Hundert des Einkaufspreises 
übersteigt. 
Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegenständen ist als Mindest- 
preis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichtigung der 
mit der Einführung verbundenen Kosten und Gefahren zu bemessen ist. 
Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen. 
wie oben. 
84. 
wie oben. 
5. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futtermittel 
aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegs- 
bedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der 
Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen 
gewähren oder versprechen läßt; 
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt 
Poer erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu 
erzielen; 
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte 
vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machen- 
schaften vornimmt; 
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 
bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob st dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann 
angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. 
86. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
von Bethmann Hollweg. 
Bekanntmachung über die Berichtigung und Ergänzung der Bekanntmachung gegen übermäßige 
Preissteigerung 
vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467). Vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, 
die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 467) wie folgt zu berichtigen und zu ergänzen: 
J. 
Im § 2 Abs. 3 werden die Worte 
„fünf vom Hundert des Einkaufspreises“ 
ersetzt durch 
„den Einkaufspreis um fünf vom Hundert“. 
I. 
Im 86 Abs. 1 wird als zweiter Satz zugefügt: 
„Sie findet keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind“. 
Berlin, den 22. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück. 
Eine weitere Aenderung der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung brachte 8 7 der 
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
vom 23. September 1915, H. B. S. 23. 
sowie Artikel II der 
Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes, betrefsend Höchstpreise, und der Verordnung 
gegen übermäßige Preissteigerung 
vom 23. März 1916, H. B. S. 10.
	        
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