Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Auch Stoffe für Warpschürzen (Stallschürzen) und andere gewebte Schürzenstoffe fallen 
unter Gruppe IV und unterliegen der Beschlagnahme. Farbige Ripse sind nicht beschlag- 
nahmefrei, da sie unter Gruppe IV fallen. 
26. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe IV, VI 
und VIII: · 
Auch Stoffe, die an sich als Wäschestoffe verwendbar sind, und die nur eine für 
Wäschestoffe ungeeignete Appretur erhalten haben, gelten als Wäschestoffe im Sinne der 
Gruppen IV und VI. 
Hessians fallen nach ihrer Verwendungsmöglichkeit unter die Gruppen IV, VI und VIII. 
In den Gruppen IV und VI kommen sie 16 Strohsackstoffe und in Gruppe VIII für 
Sandsackstoffe in Betracht und unterliegen daher „unter den jeweiligen Bedingungen dieser 
Gruppen“ der Beschlagnahme. 
27. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe Va# 
Zwischenfutterstoffe mit Roßhaarzusatz unterliegen nach Gruppe V der Uebersichtstafel 
der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. der Beschlagnahme. 
Unter Gruppe V sind grüne, marine= und andere dunkelblaue Farbtöne sowie hellfarbige 
Töne wie mode, beige, elfenbein, eremefarbig Asis beschlagnahmt. 
28. Zu Nehersichtbtafer W. M. 1000/1 1. 15. K. R. A., Gruppe VIII: 
Auch Zwischen futterstoffe, wie Steifleinen usw., die weniger als 200 g im 
Quadratmeter wiegen, können unter die Beschlagnahme fallen. Sie sind in diesem Falle 
nicht unter Gruppe VI zu melden, wohl aber unter Gruppe VIII, Sandsackstoffe. Nach 
dieser sind alle glatten Gewebe in Leinwand oder Köperbindung, soweit sie nicht in anderen 
Gruppen meldepflichtig sind und 160 g für den Quadratmeter wiegen, beschlagnahmt, ebenso 
alle anderen Jutegewebe in dieser Gewichtsgrenze, wie Packleinen usw. 
29. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A., Gruppe VIII: 
Es sei noch besonders darauf hingewiesen, daß Sandsackstoffe nicht nur nach ihrer 
Bestinnn zu Sandsäcken zu beurteilen sind, sondern auch nach ihrer Berwendungs- 
möglichkeit. 
30. Zu § 2 Ziffer 2 W. M. 1300/12. 15. K. R. A: 
Aurch andersfarbig als gelb gespaltete Kriegsgefangenenanzüge fallen unter 
die Beschlagnahme, wenn sie sonst nach ihrer Art als Kriegsgefangenenanzüge in Frage 
kommen. Die Erwähnung der gelben Farbe soll nur als eispiel gelten und hat nicht 
die Bedeutung, daß andersfarbig gespaltete Anzüge beschlagnahmefrei sind. 
31. Zu § 2 Ziffer 4 W. M. 1300/12. 15. K. R. A: 
Nicht nur Hemden in vorschriftsmäßiger Ausführung von Militärhemden, sondern 
Männerhemden jeder Art mit Ausnahme von Oberhemden, Nachthemden, Hemden aus 
gebleichten Leinen= und Baumwollstoffen und seidenen Hemden sind beschlagnahmt; das 
gleiche ist für Männerunterhosen zutreffend. Unter gebleichten Leinen= und 
Baumwollstoffen sind nur solche zu verstehen, welche nach Beendigung des Web- 
verfahrens im Stück gebleicht sind, nicht aber aus gebleichten oder gefärbten Garnen ge- 
webte Stoffe. .. 
32.Zu§10W·M.1800f12.15.K.R.A: 
Vgl. oben Ziffer 15. 
33. Zu § 10 Absatz 4 W. M. 1300/12. 15. K. R. A.. 
Vgl. oben Ziffer 16. 
34. Zu § 13 W. M. 1300/12. 15. K. R. A: 
Vgl. oben Ziffer 15. 
35. Zu § 14 W. M. 1300/12. 15. K. R. A: 
Vgl. oben Ziffer 18. 
36. Die im § 9 Absatz 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. und 8§ S 
Absatz 2 der Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. K. R. A. vorgesehene Bewertungsstelle 
für Webstoffe ist die „Ankaufsabteilung für beschlagnahmte Webwaren des Koöniglich 
Preußischen Kriegsministeriums“ in Berlin SW 48, Friedrichstraße 225. 
37. In Abänderung des § 9 Absatz 1 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. 
und des § 8 Absatz 1 der Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. K. R. A. wird auch die 
„Ankaufsabteilung für beschlagnahmte Webwaren“ an Stelle des rresenerne ermäch- 
tigt, das Eigentum an den durch die genannten Bekanntmachungen beschlagnahmten Gegen- 
riegsbedarf auf die 
  
stände gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
von ihm bezeichneten Personen zu übertragen. 
Stuttgart, den 22. April 1916. · 
" Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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