Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Betracht kommen können — im nachstehenden kurz Militärtuche genannt — ist nach dem 
15. Mäi 1915 verboten. Die bis zum 15. Mai 1915 in der Weberei auf Stühlen ein- 
gerichteten und auf Bäumen vorbereiteten Ketten dürfen bis spätestens 30. Juni 1915 
abgewebt werden (in den Meldescheinen als „roh“ aufzuführen). 
Fertiggewebte Militärtuche müssen bis spätestens 31. Juli 1915 appretiert sein. Soweit 
dies in der eigenen Fabrik oder in der derzeitigen Lagerstelle nicht möglich ist, müssen die 
Waren nach endgültiger Fertigstellung an die in dem Meldeschein angeführte Lagerstelle 
zurückgeführt werden. Ist dies untunlich, muß die neue Lagerstelle dem Meldeamt angezeigt 
werden. 82 
Nach dem 15. Mai 1915 ist die Herstellung von Militärtuchen auf Grund alter Lie- 
ferungsverträge nur solchen Fabrikanten gestattet, die bereits unmittelbare Aufträge haben: 
aa), vom Bekleidungs-Beschaffungs-Amt, 
b) von dem Kriegs-Tuch-Verband, 
c) von dem Kriegs-Weber--Verband, 
d) von einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt, 
e) von Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungsbeschaffungs-Amtes oder eines 
deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amtes beibringen, aus der hervorgeht, daß Lieferungsver- 
pflichtungen gegenüber einem dieser Aemter bestehen. 
Neue Herstellungs= und Lieferungsverträge für Militärtuche dürfen nach dem Datum 
der Bekanntgabe dieser Verfügung nur vom Bekleidungs-Beschaffungs-Amt — in Würt- 
temberg auch vom Kriegsbekleidungsamt Ludwigsburg — abgeschlossen werden. 
§3. 
Beschlagnahmee. 
Beschlagnahmt und der Verfügungsberechtigung der Eigentümer entzogen sind sämtliche 
Vorräte von Militärmannschaftstuchen irgendwelcher Herstellungsart in rohem, halbfertigem 
und fertigem Zustand (Manteltuch, Nocktuch, Hosentuch) in grau, feldgrau und graugrün. 
Ausgenommen von dieser Beschlagnahme sind: 
1. alle Mengen von Militärtuchen, für die Lieferungsverträge bestehen mit: 
a) dem Bekleidungs-Beschaffungsamt, 
b) dem Kriegs-Tuch-Verband, 
c) dem Kriegs-Weber-Verband, 
d) einem deutschen Kriogs-Belleidungs-Amt, 
e) Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes oder eines 
deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amtes besitzen, aus der hervorgeht, daß Lieferungs- 
verpflichtungen gegenüber einem dieser emter bestehen, gleichviel, ob diese Mengen 
bereits vorhanden sind oder gemäß § 2 erzeugt werden sollen; 
2. bereits zur Verarbeitung zugeschnittene Vorräte; 
3. diejenigen Vorräte, die in ein und derselben Warengattung (Qualität) eine Menge 
von 180 m bei doppelt breiter Ware, 360 m bei einfach breiter Ware nicht erreichen; 
4. Diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten ein 
Gewicht von weniger als 600 g für den laufenden Meter haben; 
5. Offizierstuche (siehe § 5, 3). 84 
Meldepflicht. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle Personen, Behörden oder Gesellschaften, die Militär- 
tuche für sich oder für andere im Besitz oder Gewahrsam haben oder sie erzeugen oder 
verarbeiten. 
5. 
Meldepflichtig sind: 
Meldeschein II 1. alle Mengen an Mannschaftstuchen, soweit sie nach § 3 der Beschlag- 
nahme unterliegen; 
[Merdeschein ) 2. alle Mengen an Mannschaftstuchen in grau, feldgrau und graugrün 
unter 180 m in doppelter Breite bei 360 m in einfacher Breite einer und derselben 
Warengattung (Qualität) oder im Gewicht von weniger als 600 g für den laufenden 
Meter (bei 140 cm Breite) (siehe § 32, und 21). Eine Teilung der Vorräte einer Waren- 
gattung ist verboten; 
[(Meldeschein 3 3. Offizierstuche, d. h. wollene Uniformstoffe feinerer Qualitäten, z. B. 
seine Trikotstoffe, feine Cordstoffe, feine Kammgarnstoffe und feine Tuche, die für Mann- 
schaftsdienstbekleidung im allgemeinen nicht verwendet werden, in rohem, balbfertigem 
oder fertigem Zustande in grau, feldgrau und graugrün, soweit sie noch nicht zur W 
  
  
  
er- 
arbeitung zugeschnitten sind und sich zur Herstellung von Offiziersbekleidungsstücken eignen;
	        
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