Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Ansführungs- 
bestimmungen 
zu Nr. W. 1 
— 278 — 
Nr. W. I. 77/6. 15. K. A. R. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot, 
Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche vom 14. Mai 1915. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 18. Juni 1915 Nr. 140 S. 1313.) 
I. § 3 Absatz 2 Ziffer 1e der Verfügung vom 14. Mai 1915 wird dahin erläutert, 
daß die darin angegebenen Lieferungsverpflichtungen nur dann als vorliegend gelten und 
  
1.5. 15. K. R. A. die zur Aussührung dieser Lieferungsverpflichtungen erforderlichen Mengen von Militär- 
Militärtuche. 
tuchen von der Beschlagnahme nur dann ausgenommen sind, wenn durch die ordnungs- 
mäßig ausgefüllten amtlichen Belegscheine der Nachweis erbracht ist, daß die zu liefernden 
Waren letzterhand zur Erfüllung von Lieferungsverträgen gebraucht werden, die vor dem 
15. Mai 1915 mittags 12 Uhr mit einer der unter § 3, Absatz 2 Ziffer 13—cd genannten 
Stellen abgeschlossen waren. « 
Die amtlichen Belegschein aus deren Vordruck alles Nähere zu ersehen ist, werden den 
Personen, die unmittelbare Lieferungsverträge mit dem Bekleidungs-Beschaffungsamt oder 
einem deutschen Kriegs-Bekleidungsamt haben, auf Anfordern vom Wollgewerbemeldeamt 
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße Nr. 11, übersandt. 
II. Werden Tuche, die mittels des Meldescheins 4 gemeldet sind, vom Besteller oder dem 
sonst Emffangsberechti ten nicht angenommen, oder wird für sie vom Besteller oder sonst 
Empfangsberechtigten kein amtlicher Belegschein beigebracht, so hat sie der Lieferer zur 
Vermeidung der gesetzlichen Strafe unverzüglich von neuem beim Wollgewerbemeldeamt 
anzumelden, und zwar unter Benutzung des Meldescheins 1. Der neue Meldeschein hat 
einen Hinweis auf die bereits früher mittels Meldeschein 4 erfolgte Anmeldung derselben 
Tuche zu enthalten. « 
III. Die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, einem Spediteur oder Frachtführer 
übergebenen, aber erst nach dem 15. Mai 1915 in den Besitz des Empfängers gelangten 
Waren gelten im Sinne der Verfügung als schon durch die Uebergabe an den Spediteur 
oder Frachtführer in den Besitz des Empfängers gelangt. 
IV. Kurze Längen (Kupons), die nicht zu der Herstellung eines einheitlichen Uniform- 
stückes, Ciockes, Mantels oder Hose) answeichen, unterliegen nicht der Bekanntmachung vom 
14. Mai 1915. . 
V. Freigabe beschlagnahmter Tuche erfolgt gegebenenfalls durch die Kriegsrohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
I. Die Regelung der weiteren Herstellung von Militärtuchen für die Zwecke der 
n. erfolgt nur durch das Bekleidungs-Beschaffungsamt Berlin SW 11, Aska- 
nischer Platz 4. 
VII. Die in § 9 für die Nachlieferung von Prüfungszeugnissen gestellte Frist wird bis 
zum 30. Juni 1915, die in § 9 gestellte Anmeldefrist wird bis sum 20. Juni 1915 einschl. 
verlängert. Maßgebend für die Anmeldung bleibt der tatsächliche Zustand am 15. Mai 
mittags 12 Uhr. 
VIII. Kubr- Meldescheine sind nach dem 30. Juni 1915 nicht mehr in den Post- 
anstalten, sondern nur noch bei dem Wollgewerbemeldeamt erhältlich. 
IX. Ein amtliches Handbuch mit allen Bestimmungen über die Beschlagnahme der 
Militärtuche und die Uebernahme der geeigneten Bestände durch die Militärbehörde ist von 
dem Wollgewerbemeldeamt zum Preise von 0,50 „K zu beziehen. 
Stuttgart, den 16. Juni 1915. 
Nr. W. I. 780/6. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das Verfahren bei der Prüfung, der 
Feststellung des Uebernahmepreises und der Uebernahme von Militärtuchen. 
(Staatsanz. vom 26. Juni 1915 Nr. 147 S. 1367.) 
1. Die Prüfung, Feststellung des Uebernahmepreises und Uebernahme der Militärtuche 
erfolgt innerhalb des Reichsgebietes durch das Königlich Preußische Kriegsministerium. 
Die Aufforderung zur Ueberlassung und zur Versendung, sowie die Anordnung des 
Eigentumsübergangs (Uebernahme) der Militärtuche ergeht durch das Wollgewerbemelde- 
amt des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
2. Für die Preisbestimmung der beschlagnahmten Tuche soll eine physikalisch-chemische 
Prüfung maßgebend sein, ähnlich der bisher von den Kriegsbekleidungsämtern vor- 
genommenen. 
Alle Tuchproben, die ohne amtliche Prüfungszeugnisse eingereicht sind, werden daher in 
der Prüsungsstelle des Wollgewerbemeldeamts geprüft. Soweit amtliche Prüfungszeugnisse 
beigebracht werden, sind diese für die Preisfestsetzung maßgebend. 
v. Marchtaler.
	        
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