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Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376).
1.
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum an Gegenständen
des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die bei der Herstellung oder dem Betriebe von
Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständigkeit
der Militärbefehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegsministerien oder des Reichs-
Marineamts oder der von ihnen bezeichneten Behörden auf eine in der Anordnung zu
bezeichnende Person übertragen werden.
Die Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch öffentliche Bekannt-
machung erfolgen; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem
Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen
Blattes, in welchem die Anord#ung amtlich veröffentlicht wird.
Der Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben, insbesondere sie auf Ver-
langen und Kosten des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden.
Die Uebertragungsanordnung kann mit Zustimmung des früheren und des neuen
Eigentümers widerrufen werden. Der Widerruf ist an den früheren Sesitzer zu richten.
Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerufen wurde, an den früheren Besitzer zurück-
gegeben, so gilt die Uebertragungsanordnung als nicht erfolgt, und Rechte, mit denen
der Gegenstand zur Zeit der Enteignung belastet war, sowie Zurückhaltungsrechte gelten.
als nicht erloschen.
Wer den Gegenstand zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten des Reichsfiskus
als. Eigentümer, es sei denn, daß der enteignenden Behörde bekannt ist, daß ihm das
Eigentum nicht zusteht. *
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Friedenspreises zuzüglich eines
nach den Verhältnissen des Einzelfalls angemessenen Gewinns durch ein Schiedsgericht
endgültig festgesetzt. Bei den nach dem 31. Juli 1914 aus dem Ausland eingeführten
Gegenständen ist an Stelle des Friedenspreises der Einstandspreis des Einführenden zu
berücksichtigen.)
Der Uebernahmepreis ist bar zu bezahlen.
Aus dem Uebernahmepreis sind die Ansprüche dritter Personen, die auf die enteigneten
Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an diesen Gegenständen ein ding-
liches Recht oder ein Zurückbehaltungsrecht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche
Ansprüche bis zur Festsetzung des Uebernahmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet
und glaubhaft gemacht sind.
Soweit es sich um das Eigentum feindlicher Ausländer handelt, kann der Reichskanzler
im Wege der Vergeltung abweichende Bestimmungen treffen.
83. -
B d Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier
eisitzern.
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Uebernahmepreis den Betrag von eintausend
Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegsministerium oder
dem Reichs-Marineamte bereits vor der Entscheidung des Schiedsgerichts die Ueberweisung
von Abschlagszahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen darf den
von dem Kriegsministerium oder dem Reichs-Marineamt als Friedenspreis bezeichneten
Preis nicht übersteigen.
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzen-
den berufen, und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte auf Vor-
schlag derjenigen amtlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirk sich die Gegenstände
ganz oder zum Teil befinden. Im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche
Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirk die Sitzung
des Schiedsgerichts stattfinden soll.
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer als der zunächst
berufenen Besitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung einer Vertagung
oder einer erheblichen Verzögerung des Beginnes der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als
Hilfsbeisitzer soll nur berufen werden, wer von dem deutschen Handelstag oder in einem
anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretung des Handels
als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteramte befähigt ist.
1) Vgl. Aenderung der Verordnung vom 17. 1. 18. H. B. S.