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sonstigen Anfragen und Anträge sind, soweit sie lediglich die Meldepflicht (8§ 8—11) be-
treffen, an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, im übrigen an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10,
zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Segel und Planen“
zu versehen.
8 13.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Dezember 1917 in Kraft; sie tritt an Stelle der
früheren, im Jahre 1917 von dem unterzeichneten Militärbefehlshaber erlassenen Bekannt-
machung, betreffend Beschlagnahme von Segeln, Zelten und Zeltplanen. (Veröffentlicht
im Staatsanz. vom 24. September 1917 Nr. 223.) "
Stuttgart, den 22. Dezember 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. K. W) Armeekorps, betr. Beschlagnahme
von gebrauchten und ungebrauchten Segeln, Zelten und Zeltplanen.
(Staatsanz. vom 24. September 1917 Nr. 223 S. 1724.)
Segel, Zelte Auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums wird auf Grund des § 4 der Bekanntmachung über Sicher-
und Zeltplanen. stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) vorläufig, bis zum Inkraft-
treten der allgemeinen Bekanntmachung betr. Beschlagnahme von gebrauchten und ungebrauchten
Segeln, Zelten und Zeltplanen, folgendes bestimmt:
1. Gebrauchte und ungebrauchte Segel, Zelte und Zeltplane, die nicht mehr als solche Verwen-
dung finden, werden hiermit beschlagnahmt.
2. Anfragen und Anträge sind an die Kriegsrohstoff-Abteilung des Kriegsamts, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstr. 10/11, zu richten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 44 1500. — bestraft.
Die Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekannt-
machung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 24. September 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
I. Decken. (Schlaf., Haar- und Pferbebecken.)
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 15. Januar 1915 Nr. 11 S. 91.)
Wollen= ufs.Für den Bereich des Armeekorps ordne ich hiermit folgendes an:
#ee# und 1. Sämtlichen Fabrikanten und Händlern ist die Veräußerung der bei ihnen lagernden eigenen
und fremden Bestände sowie der eigenen bei Spediteuren und in Lagerhäusern lagernden
Bestände an wollenen, wollgemischten, halbwollenen und baumwollenen Decken sowie an
Filzdecken — soweit nicht die Stücke nachweislich zur Ausführung eines unmittelbaren Auf-
trags einer Heeres= oder Marinedienststelle bestimmt sind — bis auf weiteres verboten.
2. Die Fabrikanten und Händler haben dem stellv. Generalkommando binnen 3 Tagen nach
Erlaß dieser Anordnung eine Aufstellung dieser Bestände einzureichen, soweit es sich um
mindestens 50 Stück insgesamt handelt. Die Bestände haben vorläufig in den Lageräumen
zu verbleiben, in denen sie sich zurzeit befinden.
Stuttgart, den 14. Januar 1915.
Der stellv. kommandierende General des XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 29. Januar 1915 Nr. 23 S. 211.)
Einschränkung. Das am 14. d. M. bekannt gemachte Verbot der Veräußerung von wollenen, wollgemischten, halb-
wollenen und baumwollenen Decken, sowie von Filzdecken wird dahin eingeschränkt, daß von jetzt ab
die Veräußerung solcher Decken an Einzelpersonen zur Deckung des eigenen Bedarfs gestattet wird.
Stuttgart, den 26. Januar 1915.
Der stellv. kommandierende General des XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 20. Februar 1915 Nr. 43 S. 401.)
Aufhebung. Das am 14. Januar d. J. erlassene Verbot der Veräußerung von wollenen, halbwollenen und
baumwollenen Decken sowie Filzdecken wird hiemit aufgehoben.
Stuttgart, den 17. Februar 1915.
Der stellv. kommandierende General des XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.