Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Schlafdecken, 
Haardecken und 
Pferdedecken. 
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86. 
Muster. 
Hat ein Meldepflichtiger mindestens 800 Decken derselben Qualität in Eigentum oder Gewahrsam, 
so hat er je eine Decke als Muster, ordnungsmäßig frankiert, dem Webstoffmeldeamt zu übersenden. 
Von reinbaumwollenen Decken sind keine Muster einzusenden. « 
Die Musterdecken sind an der Seite mit einem gut befestigten Pappzettel zu versehen, auf dem 
der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, die Anzahl der von dieser Qualität vorhandenen 
Decken, sowie das Dessin mit deutlicher Schrift vermerkt sind. 
Die Musterdecken werden den Einsendern wieder zurückgeschickt werden. 
87. 
Lagerbuch. · 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung in den Vorrats- 
mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungs- 
gemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie 
die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
88. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des K. Kriegsministeriums, 
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, 
zu richten. · . 
Die Fragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk 
tragen: „Betrifft Bestandserhebung für Decken“. 
Stuttgart, den 31. August 1915. 
Das Kgl. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
v. Marchtaler. 
Nr. W. M. 231½9. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme von Schlafdecken, Haardecken u. Pferdedecken (Woilachs). 
(Beil. z. Staatsanz. vom 4. Oktober 1915 Nr. 232 S. 2095.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichsgesetzbl. S. 357 ff.) hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf #) bestraft wird. 
§ 1. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
82. 
Beschlagnahmte Gegenstände. 
Hiermit werden sämtliche Vorräte an Decken und Deckenstoffen beschlagnahmt, gleichgültig, ob sie 
bereits fertig hergestellt oder noch in der Herstellung befindlich sind, oder ob sie künftig noch her- 
gestellt werden, und zwar: 
1. Schlafdecken aus Wolle, 
2. Schlafecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, 
3. Schlafdecken aus Baumwolle, 
4. Haardecken, 
5. Pferdedecken (Woilachs), 
6. Deckenstoffe und nicht abgepaßte Deckenstücke. 
a) Gebrauchte Decken, 6 Nicht beschlagnamt sind: 
b) Decken zu I—4, die nicht ein Mindestgewicht von 1250 g sowie eine Mindestgröße von 
180: 130 cm (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) haben, 
I) Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tagesüberdecken oder Steppdecken), Diwandecken, 
Kommodedecken, Wandbehänge, Decken mit Franzen (sogenannte Reisedecken), 
d) Filzdecken (im Filzverfahren hergestellte Decken), 
e) die am Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung vorhandenen Vorräte (Mindestvorräte) 
derselben Person, die geringer sind als 
aa) 100 Stück von einer einzigen Qualität oder 
bb) 300 Stück von sämtlichen der Beschlagnahme unterliegenden Deckenqualitäten insgesamt, 
gleichgültig, wieviel von einer einzigen Qualität vorhanden sind, 
cc) 200 m Deckenstoff einer einzigen Qualität, gleichgültig, welche Breite und welches Gewicht 
die Stücke haben. 
Dagegen sind sämtliche in der Herstellung besindlichen und künftig herzustellenden Decken und 
Deckenstoffe beschlagnahmt, ganz gleichgültig, in welchen Mengen, Größen und Gewichten sie hergestellt 
werden, und zwar in dem Augerblick, wo sie abgewebt den Webstuhl verlassen. 
5 H. B. S. 16.
	        
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