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§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügen über sie nichtig sind. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zu-
lässig, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin 8W 18, Verlängerte Hedemannstraße 11, erfolgen.
Die Fertigstellung der noch nicht fertiggestellten (nach § 2 beschlagnahmten) Decken und Decken-
stoffe ist erlaubt.
Die Mengen von Decken, die vor der Verkündung dieser Bekanntmachung von einer deutschen
Militär= oder Marinebehörde unmittelbar oder mittelbar in Auftrag gegeben oder gekauft, aber noch
nicht abgeliefert sind, dürfen trotz der Beschlagnahme abgeliefert werden unter der Bedingung, daß
von jeder einzelnen Ablieferung dem Webstoffmeldeamt brieflich Kenntnis gegeben wird.
Die Mengen von Decken, deren Herstellung die Königliche Feldzeugmeisterei in Verlin oder das
Bekleidungsbeschaffungsamt in Berlin nach der Verkündung dieser Bekanntmachung unmittelbar in
Auftrag geben, können an die von der bestellenden Behörde bezeichneten Stellen ohne weiteres ab-
geliefert werden. Alle von einer Militärbehörde zurückgewiesenen Decken fallen durch die Zurück-
weisung unter die Beschlagnahmebestimmung. « "
§4.
Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu verwahren
und pfleglich zu behandeln.
Ein Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände darf nur mit Einwilligung des
Webstoffmeldeamts erfolgen.
Nachweis von früheren Veränderungen im Besitzstande der beschlagnahmten
Gegenstände.
Soweit in den Eigentums= oder Gewahrsamsverhältnissen der Decken seit ihrer Anmeldung (gemäß
der Bekanntmachung Nr. W. I. 734. 8. 15. K. R. A.) bis zu ihrer Beschlagnahme eine Veränderung H. B. S. 285.
eingetreten ist, soll derjenige, der die Anmeldung der Decken bewirkt hat, unverzüglich dem Webstoff-
meldeamt Mitteilung machen unter Beifügung eines Auszuges aus dem gemäß 8 7 der Bekannt-
machung Nr. W. I. 734. 8. 15. K. R. A. zu führenden Lagerbuch. « «
86.
Eigentumsübertragung.
Das Webstoffmeldeamt der Kriegs-RNohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
wird ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm zu bezeichnenden Personen zu übertragen.
7.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind an das
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48.
Verlängerte Hedemannstraße 11,
zu richten.
Die Fragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Ver-
merk tragen „Betrifft Decken-Beschlagnahme". ·
Stuttgart, den 30. September 1915. Königlich Württembergisches Kriegsministerium:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. W. M. 1097/10. 15. K. R. A.
Allgemeine Freigabebewilligung zu der Bekanntmachung W. M. 231/9. 15. K. K. A.,
betreffend Beschlagnahme von Schlafvecken, Haardecken und Pferdedecken (Woilachs)
(Deutscher Reichsanzeiger vom 8. November 1915 Nr. 264.)
1. Von den beschlagnahmten Decken und Deckenstoffen werden diejenigen Vorräte eines und des= Augemeine
selben Eigentümers freigegeben, die unter Berücssichtigung der am Tage der Beschlagnahme (1. Oktober Freigabebewilli-
1915) vorhanden gewesenen zuzüglich der noch nachher fertiggestellten Decken geringer sind als (Mindest- 6 1.92315. 15.
vorräte) K. B. 4.
a) bei Decken:
50 Stück von einer einzigen Qualität, gleichgültig, wie groß die Gesamtbestände sind,
b) bei Deckenstoffen:
100 m Deckenstoff von einer einzigen Qualität, gleichgültig, welche Breite die Stücke haben.
Unterschiede in Farbe, Größe und Gewicht begrunden für sich allein keine Verschiedenheit der
Qualität. Jede Teilung der Vorräte, durch welche sie der Beschlagnahme entzogen werden, ist ver-
boten und strafbar. . .
2. Alle Decken und Deckenstoffe, die mindestens zu 25 % aus Kamelhaar bestehen, werden frei-
gegeben, gleichgültig, in welchen Mengen sie vorhanden sind, jedoch nicht sogenannte „Kamelhaar-
imitate“. Kriegsministerium.
Berlin, den 4. November 1915. Kriegs-Rohstoff-Abreilung A. m. W. b.
RKreth.