Schlafdecken,
Haarbecken und
Pferdedecken.
H. B. S. 286.
Lumpen
und neue
absäll
Stoff-
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— 288 —
Nr. W. M. 999/11. 15. K. R. A.
Bekanntmachung betreffend erweiterte Beschlagnahme von Schlafdecken, Haardecken und
Pferdedecken (Woilachs).
(Staatsanz. vom 6. Dezember 1915 Nr. 286 S. 2533.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357 ff) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 9. Oktober und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bekanntmachung
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird:
Artikel 1.
In der Bekanntmachung Nr. W. M. 231/9. 15. K. R. A. betreffend Beschlagnahme von Schlaf-
decken, Haardecken und Pferdedecken (Woilachs) — Staatsanzeiger Nr. 232 erhält § 2, Buchstabe b
folgende Fassung:
b) Decken zu 1—4, die nicht ein Mindestgewicht von 850 g sowie eine Mindestgröße von 170-x 120 cm
(d. h. Mindestlänge von 170 und Mindestbreite von 120 cm) haben.
Artikel II.
Es sind demnach beschlagnahmt:
Die im §2 der Bekanntmachung W. M. 231/9. 15. K. R. A. genannten Decken und Deckenstoffe
und zwar:
1. Die Decken zu 1—4, soweit sie vor dem 1. Oktober 1915 hergestellt sind, sofern sie ein Mindest-
gewicht von 850 g sowie eine Mindestgröße von 170-x 120 cm haben.
2. Bezüglich der am 1. Oktober 1915 in der Herstellung besindlich gewesenen oder später her-
gestellten, oder noch künftig herzustellenden Decken und Deckenstoffe behält es bei dem letzten Absatze
des § 2 der genannten Bekanntmachung sein Bewenden. Danach kommt für diese Gegenstände ein
Mindestgewicht sowie eine Mindestgröße überhaupt nicht in Betracht.
Artikel III.
Die im § 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 231/9. 15. K. R. A. aufgeführten Decken und Decken-
stoffe sollen, soweit sie gemäß der vorgenannten bzw. nach der vorliegenden Bekanntmachung der
Beschlagnahme unterliegen, möglichst umgehend mittels des bei dem Webstoffmeldeamt erhältlichen
Meldescheins 8 für Decken dem Webstoffmeldeamt angemeldet werden, soweit sie nicht bereits nach
dem 1. Oktober 1915 dem Webstoffmeldeamt angemeldet worden sind, und soweit das Webstoff-
meldeamt noch nicht über sie verfügt hat.
Artikel IV.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. an v. "t
; . Preuß. Kriegsministerium:
Berlin, den 1. Dezember 1915. ae rmiW#aner
Kgl. Bayer. Kriegsministerium:
Kreß von Kreßenstein.
Kgl. Sächs. Kriegsministerium:
v. Wilsdorf.
Kgl. Württ. Kriegsministerium:
v. Marchtaler.
K. Lumpen und neue Stoffabsälle — Neiereien.
la) Bestanbserhebung unb Beschlagnahme.
Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen
Stoffabfällen aller Art.
Vom 16. Mai 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 17. Mai 1916 Nr. 114 S. 857.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Beschlagnahmeanordnungen auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), in
Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) 1) und jede Zuwiderhandlung
) H. B. S. 16/17.