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8 10.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen,
die bei dem Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 11, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Ueberschrift und genauer Adresse
zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der
gestellten Fragen nicht verwandt werden. .
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung Gerschrift Durchschlag,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
§ 11.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aende-
rung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager-
buch nicht eingeführt zu werden.
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie
die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu ver-
muten sind. 12
Anfragen und Anträge. 6
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (88 7 bis 11) betreffen,
sind an das Webstoff-Meldeamt der Krie #-Rohstoff-bteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Verl. Hedemannstraße 11, alle übrigen Anfragen und Anträge, die
diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen be-
treffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV. des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin S8W 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu richten und am Kopfe
des Schreibens mit der Aufschrift:
„betrifft Lumpenbeschlagnahme“
§ 13.
Frühere Bekanntmachungen.
et dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden folgende Bekanntmachungen
aufgehoben: 1
Nr. W. II. 285/5. 15. K. R. A. vom 1. Juni 1915 7), betreffend Bestandserhebung und
Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen;
Nr. W. II. 4379/8. K. R. A. vom 28. September 1915 2), Nachtragsverordnung zu
der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baum-
woll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfallen; "
sNr.W.IV.145x10.15.K.R.A.vom1.Dezember19153),betreffendBeschlagnahnIe,
Veräußerung und Verarbeitung von wollenen und halbwollenen Wirk= und Strickwaren-
Hten und von wollenen und halbwollenen Abfällen der Wirk- und Strickwaren-
herstellung.
zu versehen.
8 14.
« Inkrafttreten. ·
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 16. Mai 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 16. Mai 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. IV. 1900/11. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armerckorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestands-
erhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art (Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A.
Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 17. Mai 1916 Nr. 114.
Vom 25. Januar 1917.
(Staatsanz. vom 26. Januar 1917 Nr. 21 S. 147.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
1) Veröffentlicht im Staatsanz. vom 31. Mai 1915 Nr. 124 Beil. H. B. S. 293.
2) Veröffentlicht im Staatsanz. vom 28. September 1915 Nr. 227 Beil. H. B. S. 295.
5) Veröffentlicht im Staatsanz. vom 1. Dezember 1915 Nr. 282 Beil. H. B. S. 295.
1. Nachtrag
zu Nr. W. 1
900
K.
V.
4. 16.
R. 4.