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genommen waren, ist nur mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums erlaubt.
Artikel III.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 6. November 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. II. 285/5. 15. K. R. A.
· Bekanntmachung.
Bestanderhebung und Beschlagnahme betre . rdin Baumwoll-Lumpen und neue baumwollene
offabfälle.
(Beil. zum Staatsanz. Nr. 124 vom 31. Mai 1915 S. 1165.)
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Aste Loummwoll
jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen neue baumwoll.
zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stoffabfälle.
Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, gegebenenfalls nach § 5 der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 mit den hier vorgesehenen Strafen belegt wird. «
§1.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 1. Juni 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft.
b) Für die in § 3, Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst
mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Juni 1915 etwa hinzukommenden
Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die
zulässigen Mindestmengen überschritten werden.
d) Falls die in § 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Juni 1915 nicht erreicht sind, treten
Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese
Mindestvorräte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die an-
gegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
82.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche
Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher
Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in 8 5 bezeichneten Vorräte:
Klasse Gegenstand
1. Alte helle Kattun= und Barchent-Lumpen, sortiert und original.
2. Alte mittelhelle Kattun= und Barchent-Lumpen, sortiert und original.
3. Alt original bunt Kattun= und Barchent-Lumpen, ausgenommen gesondert gehaltene blaue,
rote und schwarze baumwollene Lumpen, sowie solches Material, das ausschließlich für die
Pappenfabrikation verwendbar ist. « ,
4. Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klassen 1—3, ohne Zusatz von Oel hergestellt.
b) Nur meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der
nachstehend aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vor-
handen sind), mit Ausnahme der in § 5 bezeichneten Vorräte: «
Gegenstand
Klasse A. Alte baumwollene Lumpen.
5. Alte weiße baumwollene Lumpen aller Art, ausgenommen gesondert gehaltene Gardinen, Mull,
gehäkelte und gestärkte Sachen.
u. Alt trüb weiß Kattun, alle Sorten.
. Alt weiß und trüb weiß baumwollgestrickt.
. Alte blaue Kattunlumpen.
Alt Hosenzeug und Englisch Leder.
. Alt bunt baumwollgestrickt und Trikotagen, original und in Farben sortiert, außer schwarz.
B. Neue baumwollene Stoffabfälle:
11. Neue weiße Wäscheabschnitte, Kattun und Barchent, alle Qualitäten.
12. Neue helle, bunte und farbige Kattune und Barchent, original und sortiert, in allen Qualitäten,
ausgenommen gesondert gehaltene rote, blaue und schwarze Abfälle, sowie Segeltuche.
13. Neu Englisch Leder.
14. Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klassen 5—13, ohne Zusatz von Oel hergestellt.
15. O# Unsortiert, sogenannte bunte Lumpen. (Sammelware, nicht nach Stoffen und Farben ge-
ordnet.) #
S.2
88.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegen-