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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last.
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Die Kriegsministerien und das Reichsmarineamt oder die von ihnen zu bezeichnenden
Behörden sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, befugt, Gegenstände,
die auf Grund des § 1 der Inanspruchnahme unterliegen können, zu beschlagnahmen.
Die Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Mitteilung an
denjenigen, der die Gegenstände im Besitze hat, sie herstellt oder bei dem sie sich unter Zoll-
aufsicht befinden. Sie tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung oder mit dem Zugehen
der Mitteilung oder, soweit sie noch nicht vorhandene Gegenstände betrifft, mit deren Ent-
stehung in Kraft. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver-
#nderungen an den von ihr berührten. Gegenständen verboten ist und wechsgeschäftlche
Verfügungen über sie nichtig sind. Den re teceschäftlichen Verfügungen stehen Ver-
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme lin alle Veränderungen und Versügungen zulässig, die mit Zu-
stimmung der beschlagnahmenden Stelle erfolgen.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf
einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer ihm gestatteten Verarbeitung oder Ver-
fügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der von der Beschlagnahme betroffe-
nen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte Verfügungsbeschränkung
kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden, soweit dies aus besonderen Gründen,
namentlich mit Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung oder der Verfügungsbeschränkung,
der Billigkeit entspricht. Die Entschädigung ist ausgeschlossen, insoweit während der
Dauer der Beschlagnahme die Gegenstände übernommen oder anderweitig verwertet
werden. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch die höhere Verwaltungsbehörde.
85.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die Aus-
führungsbestimmungen.
86.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen böhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver-
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zer-
stört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsges chfe
über ihn abschließt;
Z3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 7.
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind
oder festgesetzt werden.
8 8.
Soweit von den Militär= und Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, vor dem
Inkraftreten dieser Verordnung über das Eigentum an beschla nahmten Gegenständen
des Kriegsbedarfte verfügt worden ist, finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 Anwendung,
wenn nicht der Uebernahmepreis vertraglich vereinbart oder nach den Sestimmungen des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) oder
durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist.
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits in den von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebieten
von Militär= oder Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, beschlagnahmt worden
sind. Der Beschlagnahme steht es gleich, wenn eine militärische Dienststelle sich in den
Gewahrsam der Gegenstände gesetzt oder sonstwie tatsächlich über sie verfügt hat.
Auf Beschlagnahme von Gegenständen des Kriegsbedarfs, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung von den Militär= und Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber,
angeordnet sind, finden die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Anwendung; eine weitere Ent-
schädigung ist ausgeschlossen.
9.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.