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Nachprüfung bereit gehalten werden. Irgend eine weitere Mitteilung darf der Meldeschein nicht
enthalten.
Die amtlichen Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von der „Aktiengesellschaft für Ver-
wertung von Stoffabfällen“, Berlin W 35, Lützowstr. 33—36, postfrei versandt.
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des Königlichen Kriegs-
ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10 bis zum 15. Juni 1915 einschließlich
einzureichen. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.)
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise wieder am 1. August aufzugeben unter Einhaltung der Ein-
reichungsfrist bis zum 15. August-
Stuttgart, den 27. Mai 1915. -
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
gez. v. Marchtaler.
Nr. W. II. 4379/8. 15. K. R. A. « ,
Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme
von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen.
(W. II. 285/S. 15. K. R. A.)
(Beil. zum Staatsanz. vom 28. Sept. 1915 Nr. 227 S. 2056.)
Nachstehende Anordnungen werden hiemit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung 3
— worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — auf Grund der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird ½.
Meldepflicht.
Die Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen
und neuen baumwollenen Stoffabfällen (W. II. 285|5. 15. K. R. A.) vom 1. Juni 1915 wird dahin
erweitert, daß die Bestandsmeldungen, die nach den Meldebestimmungen (§ 8) zum letzten Male am
1. August unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 15. August zu erstatten waren, nunmehr
allmonatlich zu erfolgen haben; die Meldungen müssen für den Stand der Vorräte am ersten eines
jeden Monats unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 10. des betreffenden Monats erfolgen.
Meldescheine.
Die für die Meldung zu benutzenden amtlichen Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von
der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W 35, Lützowstraße 33/36, postfrei
versandt. Die Anforderungen von Meldescheinen bei der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff-
abfällen und die Meldungen, die an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des Kogl. Kriegs-
ministeriums, Berlin 8W 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, einzureichen sind, müssen ordnungs-
gemäß frankiert sein. ·
Inkrafttreten.
Vorstehende Anordnungen treten mit ihrer Verkündung am 28. September 1915 in Kraft.
Erläuterung zu der Beschlagnahme.
Als beschlagnahmt unter Klasse 3 der Beschlagnahmeverfügung gilt auch sogenannter Dunkelbunt-
kattun, soweit er solche Stücke enthält, die als Mittelhellkattun oder Hellkattun gelten können, ganz
gleichgültig ob dieser tatsächlich an Pappenfabriken geliefert wird. Vevor der Dunkelbuntkatlun oder
Schwarzkattun an die Pappenfabriken zur Ablieferung gelangt, muß der darin enthaltene Mittelbunt-
sowie Hellbuntkattun herausgenommen werden.
Stuttgart, den 28. September 1915. ·
Der stellv. kommandierende General:
gez. von Marchtaler.
Nr. W. IV. 145/10. 15. K. R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps betreffend Beschlag-
nahme, Veräußerung und Verarbeitung von wollenen und halbwollenen Wirk= und Strickwaren-
lumpen und von wollenen und halbwollenen Abfällen der Wirk= und Strickwarenherstellung.
(Beil. zum Staatsanz. vom 1. Dezember 1915 Nr. 282 S. 2505.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund Wollene und
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
dieser Bekanntmachung mit Strafe bedroht sind?).
1.
*r*! Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 1. Dezember 1915 in Kraft.
82.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
alle gestrickten, gewirkten, gehäkelten und trikotartigen wollenen und halbwollenen Lumpen und Ab-
) H. B. S. 21.
5 H. B. S. S. 16.
halbwollene
S. 357) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach § 6 Wirk, und trick-
aren = Lumpen.