Lumpen und
neue
Stoffabfälle.
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fälle, sortiert und unsortiert, auch mit Seide untermischt, in weißer und in allen anderen Farben,
insbesondere
wollene und halbwollene Strümpfe und sonstige gestrickte und gewebte Sachen,) im nachstehenden
6wollene und halbwollene Trikotstrümpfe und Trikotagen, kurz „Wirk= und
é wollene und halbwollene Schals und Zephirs, Stricklumpen“ ge-
-nneue Fabrikationsabfälle der unter Ziffer 1 bis 3 genannten Gattungen, nannt.
§ 3.
Z Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden alle Personen betroffen, welche sich gewerbsmäßig mit dem
Ein= und Verkauf oder der sonstigen Verwendung und Verarbeitung von Wirk= und Stricklumpen
(§ 2) befassen (also nicht z. B. Haushaltungen).
KGLt# .—
84.
Beschlagnahme.
Alle in § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagnahme ist das Sortieren von Lumpen erlaubt und erwünscht.
Trotz der Beschlagnahme sind ferner alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zu-
stimmung der Kriegsrohstoffabteilung, Sektion W IV, des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erfolgen.
§ 5.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der in § 2 bezeichneten Gegenstände zu Heeres= oder
Marinezwecken erlaubt.
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur die unmittelbare oder mittelbare Ver-
äußerung an solche Sortierbetriebe, welche von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin mit
dem Ankauf der in 8§ 2 bezeichneten Gegenstände für die Zwecke des Heeres= oder Marinebedarfs
beauftragt sind.
Die Kriegsrohstoffabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums wird eine Liste der von
der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin beauftragten Sortierbetriebe veröffentlichen. Diese
Liste ist auch bei der Kriegsrohstoffabteilung, Sektion W IV, des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums erhältlich.
6.
Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung der in § 2 bezeichneten Gegenstände erlaubt,
sofern diese vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits gewolft waren.
Erlaubt ist ferner das Mischen, Reißen, Färben und Karbonisieren sowie jede andere Art der
Verwendung und Verarbeitung der in § 2 bezeichneten Gegenstände zur Herstellung solcher Ganz= und
Halberzeugnisse, deren Anfertigung unmittelbar von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium,
dem Reichsmarineamt, dem Bekleidungsbeschaffungsamt oder durch Vermittlung der Kriegswollbedarf-
weeengeesshan in Berlin oder des Kriegs-Garn= und -Tuchverbandes E. V. in Berlin ausdrücklich
veranlaßt ist.
§ 7.
Freigabeanträge und Anfragen.
Für Freigaben ist die Kriegsrohstoffabteilung, Sektion W IV, des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums in Berlin ausschließlich zuständig.
Anfragen und Anträge sind mit der Aufschrift „Wirk= und Stricklumpen“ an die Kriegsrohstoff-
abteilung, Sektion W IV, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten.
88.
Ausführungsbestimmungen.
Die Kriegsrohstoffabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist berechtigt, Aus-
führungsbestimmungen zu dieser Bekanntmachung zu erlassen.
Stuttgart, den 1. Dezember 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
1b) Höchstpreise.
Nr. W. IV. 950/4. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art.
Vom 16. Mai 1916.
(Staatsanz. vom 17. Mai 1916 Nr. 114 S. 857.)
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 24. Juni 1851 wird nach-
stehende Befkanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß
jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen auf Grund des Gesetzes betreffend Höchst-
preise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 5160), der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetz-