Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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stellt, also auch der Lohnspinner. Als Nachweis gilt nur ein ordnungsmäßig aus- 
gefüllter und von der auftraggebenden Behörde unterschriebener amtlicher Beleg- 
schein oder eine schriftliche Genehmigung der Kriegs- ohstoff-Abteilung. (Vor- 
drucke für dese Belegscheine sind bei der Beschlagnahmestelle (Vordruckverwaltung) 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhälkthch 
Für Veräußerung und Lieferung reiner Sulfitgarne innerhalb vier Wochen 
nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung genügt als Nachweis die schriftliche 
Versicherung des Beziehers, daß die Garne für bereits vorliegende Aufträge der 
Heeres= oder Marinebehörden benötigt werden. Abschrift der Aufträge muß der 
Versicherung beiliegen; 
2. der natronzellstoffhaltigen Garne, deren Lieferung von der Kriegs-Rohstoff-Ab- 
teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bereits genehmigt ist 1); 
3. reiner Sulfitgarne bis zum 5. November 1917, soweit sie aus Papier von min- 
destens 10 Gramm im Quadratmeter hergestellt und gröber als Nr. 4 sind. 
4. vonn Bindfaden, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung durch einen 
ersteller. 
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedingung 
gelnübft daß bereits festgesetzte oder noch festzusetzende Röchstpreise oder sonst vorgeschrie- 
ene Richtpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen Lieferungen von Spinnpapier 
innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papiergarn innerhalb zwei Monaten nach 
Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen erfolgen, wenn diese vor 
Inkrafttreten der Höchstpreise vereinbart waren, sofern nicht in der Höchstpreisanordnung 
eine gegenteilige Bestimmung getroffen ist. 1 
  
  
  
  
84. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
A. die Verarbeitung von Spinnpapier 
1. zu reinem Papiergarn und reinem Papierbindfaden, jedoch nur 
a) wenn sich der Verarbeiter im Besitze eines Belegscheines für die Lieferung von 
Papiergarn (§ 3 B 1) oder einer schriftlichen Genehmigung der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung befindet. Für die Verarbeitung reiner Sulfitpapiere innerhalb vier 
Wochen nach Inkrafttreten der Bekanntmachung steht einem Belegschein gleich 
eine schriftliche Versicherung des Beziehers, daß er die Garne für bereits vor- 
liegende Aufträge der Heeres= oder Marinebehörden benötigt. Abschrift der Auf- 
träge muß der Versicherung beiliegen. · 
b) soweit das Garn für Lieferungen benötigt wird, für welche eine Genehmigung 
ereits erteilt ist, jedoch nur bis zum 5. November 1917. Hierzu dürfen nur 
Papiere von 40 Gramm im Ouadratmeter und schwerer verarbeitet werden 
und nur zu Garnen gröber als Nr. 4; 
J) die Verarbeitung von reinem Sulfitpapier von 40 Gramm im Quoadratmeter 
und schwerer bis zum 5. November 1917, jedoch nur zu Garnen gröber als 
r. 4; 
2. in Verbindung mit Bastfasern, wenn ein Belegschein oder Freigabeschein der 
Kriegs Rohstoff albteilung für die Verarbeitung von Bastfasern vorliegt und dieser 
auch auf die betreffende Menge Spinnpapier lautet; , 
B. die Verarbeitung und Verwendung der im § 1 B genannten Erzeugnisse und zwar: 
1. von Bindfaden allgemein; 
2. von Garn nur 
a) zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden; 
b) zur Herstellung von Papierbindfaden; 
Jc) wenn der Verarbeiter oder Verwender eine Mitteilung der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung besitzt, daß die Lieferung der Garne gestattet ist. 
§ 5. 
Meldepflicht. 
Bis zum 5. eines jeden Monats sind von den Herstellern von Papiergarn die im Vor- 
monat erzeugten Garnmengen dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, auf 
amtlichem Vordruck, welcher bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
unter der Vordrucknummer Bst. 1796 b anzufordern ist, anzuzeigen. 
!) Trotz einer früher erteilten Genehmigung zu Garnlieferungen ist die weitere Herstellung 
von Garnen für solche Lieferungen nur nach Maßgabe des § 4 A 1b gestattet. ·
	        
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