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schriftliche Versicherung des Verarbeiters, daß die Garne für eine Kriegslieferung be-
nötigt werden. » .«
20 von hundert Gewichtsteilen der Gesamilieferung an Papiergarn dürfen beliebig geliefert
und verwendet werden.
b) Bis zum 5. jedes Monats sind durch besondere Mitteilung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10,
die im Vormonate gegen Belegschein beziehungsweise schriftliche Versicherung (gemäß § 3
Ziffer 4 a Absatz 2) zur Auslieferung gekommene Garnmenge und die insgesamt zur Aus-
lieferung gekommene Garnmenge in Kilo anzuzeigen.
Eine Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei den Geschäftspapieren
aufzubewahren. Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die
Bedingung geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen
Lieferungen von Spinnpapier innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papiergarn
innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen
erfolgen, wenn die Lieferungsverträge vor Inkrafttreien der Höchstpreise abgeschlossen waren.
84.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
1. Die Verarbeitung von Natron-(Sulfat-)Zellstoff, gemischt mit mindestens dem gleichen Gewichte
Sulfit-Zellstoff, zur Herstellung von Spinnpapier oder Papiergarn. Für Verarbeitung inner-
halb vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird ein Mischungsverhältnis
nicht vorgeschrieben.
2. Die Verarbeitung von Spinnpapier (8 1b)
a) zu Papierflachgarnn,
b) zu Papierrundgarn.
3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (8 1c).
85.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts
des Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, bewilligt werden. Schrift-
liche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion
W. III, zu richten. -
§5.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Februar 1917. Deer stellv. kommandierende General:
von Schaefer.
Ib) Höchstpreife.
Nr. W. III. 700/5. 17. K.R.A. „
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für Papier-
garne und indfäden.
Vom 10. Juli 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 10. Juli 1917 Nr. 158 S. 1225.)
Sinnp#pter, Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
unbohlergarne zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914 — des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in
Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom
21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. 1915 S. 25, 603, 1916 S. 183 und 1917 S. 253) zur allgemeinen Kenntnis
gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung !#)
abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen aängedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
gemäß der Bekantmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: · v
a) Spinnpapier, Z Z„ #
b) Papiergarne und -bindfäden, welche mit anderen Faserstoffen nicht vermischt sind.
) H. B. S. 6.