Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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§ 7. 
wie oben. 
88. 
Soweit von den Militär= und Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, vor dem Inkraft- 
treten dieser Verordnung über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen des Kriegsbedarfs 
verfügt worden ist, finden die Vorschriften der §§8 2 und 3 Anwendung, wenn nicht der Ueber- 
nahmepreis vertraglich vereinbart oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegs- 
gettürzen bom 13 Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil fest- 
gesetzt worden ist. 
Auf Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarfs, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung von den Militär= und Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, angeordnet sind, 
finden die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Anwendung; eine weitere Entschädigung ist ausgeschlossen. 
89. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 24. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
Delbrück. 
Bekanntmachung, betreffend die Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: Artikel 1 
rtikel I. 
In der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: 
Der Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben, insbesondere sie auf Verlangen 
und Kosten des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden. 
2. Im § 6 wird als Nummer 1 eingefügt: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen 
des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt. 
Die bisherigen Nummern 1, 2, 3 erhalten die Nummern 2, 3, 4. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 9. Oktober 1915. Der Stellvertreter des BWeichskanzlers 
elbrück. 
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschafilichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: Artikel 1 
rtikel I. 
Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) erhält folgende Fassung: “ 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum an Gegenständen des 
Kriegsbedarf und an Gegenstän en, die bei der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegsbedarfs- 
artikeln zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, 
auch durch Anordnung der Kriegsministerien oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen 
bezeichneten Behörden auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. November 1915. · 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
Delbrück. 
Belanntmachung, beireffend Aenderung der ecmschun über die Sicherstellung von Kriegs- 
ar 
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: Artker 1. 
Artike 
Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 357) wird dahin geändert: 
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 2 
 
	        
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