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2. Mischungen von Papier und Wolle.
Nr. W. I. 2939/9. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot von Garnen und Geweben aus
Mischungen von Papier und Wolle oder Kunstwolle.
Vom 10. November 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 10. November 1916 Nr. 263 S. 2083.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Garne und Ge-
Kenntnis gebracht, daß jede Uebertretung wie jedes Auffordern oder Anreizen zur Ueber= aus ngen
tretung der erlassenen Vorschriften, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere von Papter und
Strafen verwirkt sind, nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni —
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813),
in Bayern nach Artikel 4, Ziffer 2 des bayrischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 bestraft wird.
§ 1.
Die Verwendung von Wolle oder Kunstwolle oder Mischungen von Spinnstoffen,
in denen Wolle oder Kunstwolle enthalten ist, zur Herstellung von Garnen oder Geweben
unter Mitverwendung von Papier ist verboten.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung gebäumten Papierketten dürfen
unter Verwendung von Wolle und Kunstwolle, soweit es nicht bisher bereits verboten
war, abgearbeitet werden. Die Beschlagnahme der hierdurch hergestellten Gewebe nach
Maßgabe der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. (Beil. z. Staatsanz. vom §. . S. 256.
1. Februar 1916 Nr. 25) in der Fassung der Bekanntmachung W. M. 207/9, 16. K. R. A. H. B. S. 266.
(L. Staatsanz. vom 10. November 1916 Nr. 263) bleibt unberührt.
§ 2. . .
Anträge und Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin S8W 48, Verl. Hede-
mannstr. 11, zu richten. Die Entscheidungen über die Anträge behält sich der zuständige
Militärbefehlshaber vor.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 10. November 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.