Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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2. Mischungen von Papier und Wolle. 
Nr. W. I. 2939/9. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot von Garnen und Geweben aus 
Mischungen von Papier und Wolle oder Kunstwolle. 
Vom 10. November 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 10. November 1916 Nr. 263 S. 2083.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Garne und Ge- 
Kenntnis gebracht, daß jede Uebertretung wie jedes Auffordern oder Anreizen zur Ueber= aus ngen 
tretung der erlassenen Vorschriften, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere von Papter und 
Strafen verwirkt sind, nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni — 
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), 
in Bayern nach Artikel 4, Ziffer 2 des bayrischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 bestraft wird. 
§ 1. 
Die Verwendung von Wolle oder Kunstwolle oder Mischungen von Spinnstoffen, 
in denen Wolle oder Kunstwolle enthalten ist, zur Herstellung von Garnen oder Geweben 
unter Mitverwendung von Papier ist verboten. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung gebäumten Papierketten dürfen 
unter Verwendung von Wolle und Kunstwolle, soweit es nicht bisher bereits verboten 
war, abgearbeitet werden. Die Beschlagnahme der hierdurch hergestellten Gewebe nach 
Maßgabe der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. (Beil. z. Staatsanz. vom §. . S. 256. 
1. Februar 1916 Nr. 25) in der Fassung der Bekanntmachung W. M. 207/9, 16. K. R. A. H. B. S. 266. 
(L. Staatsanz. vom 10. November 1916 Nr. 263) bleibt unberührt. 
§ 2. . . 
Anträge und Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin S8W 48, Verl. Hede- 
mannstr. 11, zu richten. Die Entscheidungen über die Anträge behält sich der zuständige 
Militärbefehlshaber vor. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Stuttgart, den 10. November 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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