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Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten,
Schrauben, Muttern, unfertige Armaturen, unfertige Gußstücke, Feuerbuchsen, ferner
Kupfer plattiert und aufgezogen mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 Prozent des
Gesamtgewichts, usw. »
Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm, Seile
und Gewebe, die aus solchen Drähten hergestellt sind, Bleche und Folien in einer Stärke
von weniger als 0,2 mm. Schrauben und Muttern mit einem Stückgewicht von weniger
als 5 Gramm.
3. Kupfer, vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem anderen
Ueberzug aus Metall, Lack oder Farbe.
4. Kupfer-Drähte von mindestens 0,5 mm Durchmesser mit einer Umhüllung
von Faserstoff, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seiden-
umhüllte oder mit Gummi isolierte Drähte), ferner blanke Bleikabel für eine Betriebs-
spannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindestens
95 cmm.
5. Kupfer, Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art.
6. Kupfer, in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, insbsondere
Messing und Tomback in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial
und Abfall jeder Art. «
7. Kupfer in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere Mes-
sing und Tomback, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3; auch als Altmaterial
und Abfall jeder Art.
8. Kupfer in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, insbesondere
Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial
und Abfall jeder Art. · «
9. Kupferin Legierungenmit Zinn, vorgearbeitet, inbesondere Bronze
und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3; auch als Altmaterial und
Abfall jeder Art.
9a. Kupfer in Legierungen mit Nickel, unverarbeitet und vor-
gearbeitet mit einem Nickelgehalt von mindestens 5 Prozent, insbesondere Neusilber,
Alpaka, Alfenid; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
10. Kupfer in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse
6—9 a fallen und sofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet und
vorgearbeitet, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3; auch als Altmaterial
und Abfall jeder Art.
11. Kupfer in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Huütten-
industrie mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 Prozent.
11 a. Kupfer, rein oder legiert, in Modellen für Gießereien, in Mutterplatten,
ferner Galvanos, Tiefdruckwalzen= und Platten, Aetzplatten, Messinglinien u. dergl.
für das graphische Gewerbe, Steindruckereien, Tapetendruckereien und Zeugdruckereien,
vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten.
11 b) Kupfer in Kupfervitriol.
12. Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von
mindestens 80 Prozent, insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, auch
als Altmaterial und Abfall jeder Art. (S. Nachtrbekmach, vom 12. Okt. 15.)
13. Nickel in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens
80 Prozent, ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus= und wirtschaft-
lichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sichtbaren A nutung im Gebrauch unter-
liegen, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf
bestimmt sind. (S. Nachtragsbekanntmachung v. 12. Okt. 15.)
14. Nickel in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Legie-
rungen, sofern sie nicht unter Klasse 9 a fallen, und plattiert, unverarbeitet
und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens 1 Prozent des GEIsamt-
gewichtes, insbesondere Nickelstahl, Nickelsalze, Drähte, Bleche, auch als Altmaterial und
Abfall jeder Art.
5. Zinn, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt
von mindestens 99,7 Prozent, insbesondere Barren; Folien, soweit nicht mit Blattmetall
belegt, bemustert, bedruckt oder lackiert; unfertige Kapseln, Tuben und Geschirre, auch als
Altmaterial und Abfall jeder Art. -
16. Zinn, entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von
mindestens 90 Prozent und weniger als 99,7 Prozent.
17. Zinn in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Salzen
und Legierungen mit andern Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9
Verordnungen b. St. GKomm. XIII. (Württ.). 21