Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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1. Im § 2 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt: 
Aus dem Uebernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen, die auf die enteigneten Gegen- 
stände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an diesen Gegenständen ein dingliches Recht 
oder ein urückbehaltungerecht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur 
Festsetzung des Ue — bei dem Schiedsgericht angemeldet und glaubhaft gemacht sind. 
2. Der § 3 wird durch folgende Vorschrist ersetzt: 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Uebernahmepreis den Betrag von eintausend Mark nicht 
übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern. 
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegsministerium oder dem 
Reichs-Marineamte bereits vor der Ents eidung des Schiedsgerichts die Ueberweisung von Ab- 
schlagzahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem Kriegs- 
ministerium oder dem Reichs-Marineamt als Friedenspreis bezeichneten Preis nicht übersteigen. 
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden 
berufen, und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag der- 
jenigen amtlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum 
Teil befinden. Im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche Vertretung des 
gadelt gm Worschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts 
attfinden soll. 
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen 
Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheb- 
lichen Verzögerung des Beginns der Sitzung Hilfsbeisiter zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur 
berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem anderen Verfahren vor dem 
Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretung des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden 
ist oder zum Richteramte befähigt ist. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. · 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. 
3. Im § 8 wird hinter Abs. 1 folgender Abs. 2 eingestellt: 
Die 88 2 und Z finden keine Anwendung. auf Gegenstände, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung bereits in den von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebieten von Militär- 
oder Marinebehörden einschließlich der Befehlshaber beschlagnahmt worden sind. Der Beschlag- 
nahme steht es gleich, wenn eine militärische Dienststelle sich in den Gewahrsam der Gegenstände 
gesetzt oder sonstwie tatsächlich über sie verfügt hat. 
Artikel II. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
Dr. Helfferich. 
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 4. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 310). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächti ng des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: 
Artikel J. 
Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 357) wird dahin geändert: 
1. Der § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Die Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch öffentliche Bekanntmachung 
erfolgen; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, 
im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem die 
Anordnung veröffentlicht wird. , 
2. Im § 1 werden hinter Abs. 3 folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Uebertragungsanordnung kann mit Zustimmung des früheren und des neueren Eigen- 
tümers widerrufen werden. Der Widerruf ist an den früheren Besitzer zu richten. Wird der 
Gegenstand, dessen Enteignung widerrufen wurde, an den früheren Besitzer zurückgegeben, so gilt 
die Uebertragungsanordnung als nicht erfolgt, und Rechte, mit denen der Gegenstand zur Zeit 
der Enteignung belastet war, sowie Zurückbehaltungsrechte gelten als nicht erloschen. 
Wer den Gegenstand zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten des Reichsfiskus als Eigen- 
tümer, es sei denn, daß der enteignenden Behörde bekannt ist, daß ihm das Eigentum nicht zusteht. 
Artikel II. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 Peichs-Gesetzl. S. 357), wie er sich aus den Verordnungen 
vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) 
und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) sowie aus dieser Verordnung ergibt, 
im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Artilel III 
· e 
bisse Verordnung tritt am 7. April 1917 in Kraft. ç 
erlin, den 4. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
Dr. Helfferich. 
 
	        
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