Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Nachtrag zu 
Nr. M. 1. 4. 
K. R. A. 
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stände handelt, muß der Abnehmer die Verwendung zu Kriegslieferungen durch 
vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke in den Postanstalten 
1. und 2. 7 erhaltlich sind) vorher nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen 
und Belegscheine sind von dem Lieferer aufzubewahren; " 
3. Mengen für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung eines mit Kriegslieferungen 
beschäftigten Betriebes, die nicht durch andere Metalle ersetzbar sind, sofern die 
Vertragserfüllung ohne diese Arbeiten nicht möglich ist. Die zu solchen Zwecken 
entnommenen Mengen sind besonders zu buchen; 
4. Mengen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes für Ausbese 
rungen an den in Gebrauch befindlichen lundwirtschaftichen Maschinen und Ge- 
räten, die nicht durch andere Metalle ersetzbar sind. Buchung wie unter 3. 
(Die bei den Ausbesserungen unter 3. und 4. entfallenden Metalle sind beschlag- 
nahmt; es wird anheimgestellt, sie der Kriegsmetall A.-G., Berlin W 9, Pots- 
damer Straße 10/11 (Fernsprecher: Nollendorf 3000—3007; Tel.-Adresse: Talkris) 
unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung zum Kauf anzubieten, sobald die 
in § 5 angegebenen Mindestmengen angesammelt sind.) 
5. die von dem preußischen Kriegsministerium (Kriegs-Rohstoff-Abteilung) frei- 
gegebenen Mengen; 
6. die von der Kriegsmetall A.-G. aufgekauften Mengen. 
J) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen unter Aufrechterhaltung der Beschlag- 
nahme verwandt werden die unter Klasse 11 a fallenden Gegenstände sowie fertige Druck- 
mittel der Klassen 21 und 22 zur Benutzung im eigenen Betriebe, soweit sie Fertig- 
fabrikate sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebrauch unterliegen. Bei den im 
graphischen Gewerbe verwandten Tiefdruckwalzen und Aetzplatten ist außerdem zur Be- 
nutzung im eigenen Betriebe die Neubemusterung in der üblichen Anzahl zulässig, sofern 
  
  
  
Bestände am 1. Mai 1915 in fertigem Zustand (d. h. bemustert oder zur Bemusterung 
  
fertig hergerichtet) vorhanden sind. 
Die Benutzung ist in allen Fällen nur soweit gestattet, als dadurch die Prüfung der 
scrstäd nicht erschwert wird, und daher auf das unbedingt notwendge Maß zu be- 
ränken. 
87. 
Meldebestimmungen. 
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, 
für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände fen 
nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen 
genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), sind 
Schätzungswerte einzutragen. 
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem 
Bogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände 
einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft weitergegeben, 
die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt. 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Potsdamerstraße 10/11, Fernsprecher: 
Nollendorf 3008 und 3009, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Mai 1915 
einschließlich einzureichen. 
b diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung 
etreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 2 Monate (erstmalig wieder am 
1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des be- 
treffenden Monats. 
Stuttgart, den 30. April 1915. 
Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. M. 1020/9. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos. 
Zweite Nachtragsverordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandsmeldung und 
Beschlagnahme von Metallen vom 1. Mai 1915. (Nr. M. 1. 4. 15. K. R. A.). 
(Beil. z. Staatsanz. vom 12. Oktober 1915 Nr. 239 S. 2149.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung,
	        
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