— 325 —
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 19
Buchstabe bl) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 52)
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 oder nach § 65) der
Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
bestraft wird. ·
1
81.
Von der Nachtragsverordnung betroffene Gegenstände.
Die nachstehenden Anordnungen betreffen die Klassen 12 und 13 (§ 2 a) der Bekannt-
machung Nr. M. 1/4. 15 K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
Metallen vom 1. Mai 1915 (Hauptverfügung).
Klasse 12. Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens
80 Prozent, insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, auch
als Altmaterial und Abfall jeder Art.
„ 13. Nickel, in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent,
ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus= und den wirt-
schaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sichtbaren Abnutzung im
Gebrauch unterliegen, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände,
welche zum Verkauf bestimmt sind.
§ 2.
Außer Kraft gesetzt
werden für die vorbezeichneten Klassen 12 und 13 die Bestimmungen 1, 2, 3 und 4 des
§ 6 Absatz b der Hauptverfügung, welche die Entnahme aus beschlagnahmten Vorräten
betreffen. Alle übrigen Vorschriften, Bestimmungen usw. der Hauptverfügung bleiben
für sie unverändert in Kraft.
3.
Entnahme und Verkauf aus beschlagnahmten Vorräten.
a) Außer dem nach § 6b 6 der Hauptverfügung zulässigen Verkauf an die Kriegs-
metall A.-G. dürfen aus den beschlagnahmten Vorräten der Klassen 12 und 13 nur
diejenigen Gegenstände verkauft werden, welche gleichzeitig von der „Verordnung, be-
treffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und
ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel, vom 1. August 1915“
(Nr. M. 325/7. 15. K. R. A.) betroffen sind, jedoch nur an die hierin genannten Stellen und
gemäß den für die genannte Verordnung geltenden Bestimmungen. !4
b) Zur Ausführung von Lieferungen in eigenen oder in fremden (inländischen) Be-
trieben dürfen aus den beschlagnahmten Vorräten der Klassen 12 und 13 nur solche
Mengen entnommen werden, welche von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preu-
Hischen Kriegsministeriums besonders freigegeben worden sind.
* 4.
Freigabebedingungen.
Für die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung freigegebenen Mengen sind folgende Be-
stimmungen maßgebend: * #
a) Die Verwendung dieser Mengen ist nur für den auf dem Freigabeschein vor-
geschriebenen Zweck gestattet. .
b) Die bei Ausführung der Lieferung entfallenden oder übriggebliebenen Mengen an
Nickel oder nickelhaltigen Metallen sind erneut beschlagnahmt.
e) Ueber die Aus= und Eingänge sind genaue Eintragungen in dem Lagerbuch zu
machen.
5 Der Freigabeschein ist von dem Antragsteller nach Unterzeichnung an den Lieferer
des Nickels weiterzugeben. Als Lieferer des Nickels gilt diejenige Firma, deren melde-
pflichtige Bestände durch Lieferung des Nickels verringert werden.
e) Der Freigabeschein ist von dem Lieferer des Nickels als Beleg zu verwahren.
1) Die Freigabe entbindet nicht von der Pflicht zur Erstattung der von den Be-
schaffungsstellen für das Metall-Zuweisungsamt verlangten Bedarfsangaben.
» §5-
Antrag auf Freigabe. ·
Als Antragsteller wird nur diejenige natürliche oder juristische Person oder Firma
angesehen, die das gebrauchsfertige Fabrikat, für dessen Herstellung das Nickel benötigt
wird, der Beschaffungsstelle zu liefern hht. " *
Anträge auf Freigabe sind zu richten an die Sektion M der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10.
1) H. B. S. 2. 2) H. B. S. 21. ) H. B. S. 16.
H. B. S. 346.