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2.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 1 aufgeführten Gegen-
stände erzeugt oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei
ihnen unter Zollaufsicht befinden; 1
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst
des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
c) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände im Gewahrsam haben,
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Jollaufsicht befinden;
d) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände, nach
Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht
bei einem der unter a, b und c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und oder
unter Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind,
falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern
der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen beschlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen sind hienach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen:
Gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art, Fabriken aller Art, Ziehereien,
Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Bauunternehmer, Gas-, Wasser= u. Elektrizitäts-Lieferungs-
gesellschaften kommunaler, öfsentlich-rechtlicher u. privater Art, Privatwerften, Betriebe für Güterbeförde-
rung kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn= und Schiffahrtsgesellschaften,
Reedereien, Schiffer u. dgl.; Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissio-
näre u. dgl.; Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände
der in § 1 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handels-
gewerbe betreiben.
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken,
Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Be-
schlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks
(in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
83.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden,
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der
Vorräte erfolgt ist.
84.
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Februar 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr
bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in § 2 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit
dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
Sofern die in § 5 Absatz a aufgeführten Mindestvorräte am 1. Februar 1915 nicht erreicht sind,
treten Meldepflicht und Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte über-
schritten werden. ·
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 1. Februar 1915 etwa hinzukommenden Vorräte.
85.
Ausnahmen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw.,
a) deren Vorräte (einschl. derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) gleich oder kleiner sind als die
folgenden Beträge:
Summe der Vorräte aus den Klassen 1— 11 einschl.: 300 kg
12—14 „ 50 „
15—17 u- 100 »
» « » » » 7 18 u. 19 7 100 „
7 7 4 b„ der Klasse 20 7 100 “
" f„ 5 „ den Klassen 21 u. 22 „ 300 „
b) deren Vorräte bereits durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten Behörde beschlag-
nahmt worden sind.
Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die in a) an-
gegebenen Mindestmengen, so behält sie trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
6.
Beschlagnahmebestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert auf-
zubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung einzurichten und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit
die Prüfung der Lager sowie der Lagerbuchführung zu gestatten.
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