Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden: 
1 diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegslieferungen 1) im eigenen Betriebe erforder- 
lich sind; 
2. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegslieferungen in fremden Betrieben erforderlich 
sind, sofern der Abnehmer dies durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen und außerdem in gleicher 
Weise bestätigt hat, daß seine vorhandenen und hinzutretenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf 
Anfordern des Lieferanten, sowie bei allen Lieferungen an Personen, Firmen usw., deren Bestände 
nicht beschlagnahmt sind, muß der Abnehmer die Verwendung zu Kriegslieferungen durch vorschrifts- 
mäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich 
sind) vorher nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und Belegscheine sind von den Lieferanten 
aufzubewahren; . 
B.fürFriedeaölieferungennurdieamMeldetagimeigeneuBetriebinArbeitbefindlichenStticke 
sowie die zu deren Fertigstellung erforderlichen Mengen, sofern sie nicht durch andere Metalle ersetz- 
bar sind und die Fertigstellung dieser Stücke spätestens am 1. März 1915 einschließlich beendet ist; 
4. diejenigen Mengen, welche für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung des eigenen oder fremder 
Betriebe unbedingt erforderlich und nicht durch andere Metalle ersetzbar sind. Die bei den Aus- 
besserungen entfallenden Metalle sind unter die beschlagnahmten Bestände aufzunehmen; es wird 
anheimgestellt, sie der Kriegs-Metall-A.-G. Berlin W 66, Mauerstraße 63—65, unter Hinweis auf 
die vorliegende Verfügung zum Kauf anzubieten, sobald die in § 5 angegebenen Mindestmengen an- 
gesammelt sind; · 
5. diejenigen Mengen, welche von der Kriegs-Metall-A.-G. aufgekauft werden. 
87. 
Meldebestimmungen. 
Die Meldung hat unter Benutzung der amitlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die 
Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vor- 
gedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt 
werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), sind Schätzungswerte einzutragen. 
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem Bogen 
ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände einzureichen. Diese 
Angebote werden der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für 
das Kriegsministerium in Frage kommt. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Kriegs- 
ministeriums, Berlin W 66, Mauerstr. 63—65, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Februar 1915 
einschließlich einzureichen. 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 3 Monate (erstmalig wieder am 1. Mai) auf- 
zugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats. 
Stuttgart, 30. Januar 1915. 
Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. Württ.) Armeekorps: 
v. Marchtaler. 
Nr. M. 6172/2. 15. K. R. A. , 
Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, 
Chrom, Molybdän, Vanadium und Mangan. 
(Staatsanz. vom 17. März 1915 Nr. 64 S. 603.) 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung 
fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strasgestgen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziff. „b“ des Gesetzes 
über den Belagerungezustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des „Bayerischen 
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912“) mit Gefängnis bis zu einem 
Jahr bestraft wird. 
1) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverfügung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 
deutsche Militärbehörden, 
deutsche Reichsmarinebehörden, 
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen, 
ohne weiteres; 
b) diejenigen von: 
deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden, 
deutschen Königlichen Bergämtern, 
deutschen Hafenbauämtern, 
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, 
Z anderen deutschen Reichs= oder Staatsbehörden 
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der 
Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist. 
Wolfram, 
Chrom, 
Molbbdä, 
Vanadium, 
Mangan.
	        
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