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aufgeführten Massen in festem und Hüssigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer
oder sämtlicher lissen vorhanden sin
Numerierung und Gegenstand nachstehender Klassen entsprechen denjenigen der Ver-
ordnung M. 6172/2. 15. K. R. A.
Gegenstand.
Klasse 23. Wolfram-Metall, ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger
als 0,5 Millimeter.
, 24. Wolfram-Eisen (Ferrowolfram).
„ 27. Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, beispiels-
weise auch Wolfram in Wolframsäure, Mischerzen, Halden und Rückständen der
Hütten- und chemilc en Industrie, in Verbindungen mit Legierungen, soweit
nicht unter Klasse 23 bis 26 fallend.
„ 28. Chrom als Metall und Ferrochrom.
„ 31. Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, beispiels-
weise auch Chrom in Rückständen der Hütten- und chemischen Industrie, in
Verbindungen und Legierungen, soweit nicht unter Klasse 28 bis 30 fallend.
b) Beschlagnahmt sind auch die nach dem 15. Dezember 1915 etwa hinzukommenden
Vorräte.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle ewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 auf-
geführten Gegenstände erzeugt und oder verarbeitet und oder verbraucht werden, soweit die
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und 'oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die coche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes
oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem
Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
Jc) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben
solche Gegenstände erzeugt und oder verarbeitet undF oder verbraucht werden, oder die solche
Gegenstände in Gewähmam baben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
¾ alle Empfönger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden
und nicht bei einem der unter a, b und c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in
Gewahrsam und oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen
lagern, gelten, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß
hält, bei den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräumen als beschlagnahmt.
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verordnenden Behörde Zweigstellen vorhanden
(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus und dergleichen) so ist — unbeschadet der Ver-
antwortlichkeit sonstiger Personen — die Hauptstelle für die Befolgung der Beschlagnahme-
bestimmungen auch für diese Zweigstellen verantwortlich. Die außerhalb des genannten
#½# (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln
etroffen.
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Mindestmengen.
a) Die in 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließ-
lich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der vorhandenen Behörden
befinden) am 15. Dezember 1915 gleich oder geringer waren als die folgenden Beträge:
Klasse 23 u. 23 jje 10 kg Gesamtgewicht
„ 24 .- »
,,27u.31.......»150,, „
dürfen (außer der nach § 5 zulässigen Verwendungsart) solche Bestände für beliebige
Zwecke verarbeiten, jedoch nur im eigenen Betriebe. Jede weitere Verfügung über diese
Bestände ist verboten.
5) Werden durch hinzukommende Bestände die Mindestmengen einer Klasse überschritten,
so tritt damit für die gesamten Vorräte der betreffenden Klasse einschließlich der Mindest-
mengen die für die Mindestmengen gültige Sonderbestimmung a außer Kraft; solche Vor-
räte sind meldepflichtig gemäß der Verordnung M. 6172/2. K. R. A.
Jc) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nachträglich
unter die angegebenen Mindestmengen, so findet die Sonderbestimmung a keine Anwendung.