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865.
Verwendungsbestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände wird in folgender Weise geregelt:
A. Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst
gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung
er Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den Polizei= und Mili-
tärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des
Betriebes zu gestatten.
B. Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. Mengen der Wolfram-Klasse Nr. 23, 24, und 27,
a) zur Herstellung von Schnellschnittstahl :) im eigenen Betriebe,
b) zur Herstellung von Schnellschnittstahl in fremden (inländischen) Betrieben, sofern
der Abnehmer sich schriftlich verffüchtet, sie nur einer solchen Verwendung zuzu-
führen, und außerdem in gleicher Weise be tätigt daß seine vorhandenen und hinzu-
tretenden Bestände beschlagnahmt sind. Die schriftlichen Erklärungen sind von dem
Lieferer aufzubewahren;
x) bofern Lieferungsverträge bestehen zu Preisen, welche höher sind als nach dieser
erordnung zulässig, ist die Emtnabme zur Erfüllung derselben in den Fällen a
und b nur dann diotet) wenn das Material in dem unmittelbar als Zusatz zum
Stahlbad verwendbaren Zustand bis einschließlich 31. Dezember 1915 an den Werk-
zeugstahlfabrikanten geliefert (abgesandt) wird. «
2. Mengen der Chrom-Klassen Nr. 28 und 31,
a) zur Ausführung von Kriegslieferungen 2) der Metallindustrie und zur Herstellung
von Schnellschnittstahl im eigenen Betriebe;
b) zur Ausführung von Kriegslieferungen der Metallindustrie und zur Herstellung
von Schnellschnittstahl in fremden (inländischen) Betrieben, sofern der Abnehmer
sich schriftlich verpflichtet, sie nur einer solchen Verwendung zuzuführen und außer-
dem in gleicher Weise bestätigt, daß seine vorhandenen und hinzutretenden Bestände
beschlagnahmt sind. Auf Angerder des Lieferers, ferner bei allen Lieferungen an
Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, muß der Abnehmer
die Verwendung zu Kriegslieferungen durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Beleg-
scheine (für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vor-
her nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und Belegscheine sind von dem Lieferer
aufzubewahren;
Jp) für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung eines mit Kriegslieferungen beschäftigten
Betriebes, falls sie nicht durch andere Stoffe ersetzbar sind, sofern die Vertrags-
erfüllung ohne diese Arbeiten nicht möglich ist. Die zu solchen Zwecken entnom-
menen Mengen sind besonders zu buchen. Die Verwendung von chromhaltigem
Material als Baustoff in Oefen aller Art ist verboten;
0 zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes für Ausbesserungen an den
in Gebrauch befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, falls sie nicht
durch andere Stoffe ersetzbar sind. Buchung wie unter c.
3. Mengen sämtlicher im § 2 aufgeführten Klassen, -
a) soweit sie von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium (Kriegs-Rohstoff-
Abteilung) freigegeben sind;
b) soweit sie von der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Potsdamer-
straße 10/11, aufgelauft sind. Die Urschrift der Kaufbestätigung der Kriegsmetall-
Aktiengesellschaft dient als Beleg und ist von dem Lieferer aufzubewahren.
86.
Verkaufsbestimmungen für die Wolfram-Klassen.
a) Der Preis des unmittelbar als Zusatz zum Stahlbad verwendbaren Materials der
Klassen 23, 24 und 27 darf frei Werk des Werkzeugstahlfabrikanten bei Barzahlung
1) Schnellschnittstahl im Sinne der Verordnung ist Werkzeugstahl für Hochleistung.
2) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverordnung sind: a) alle von folgenden Stellen
in Auftrag gegebenen Lieferungen: Deutsche Militärbehörden; Deutsche Reichsmarinebehörden;
Deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen, ohne weiteres; b) diejenigen von: Deutschen
Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden; Deutschen staatlichen Bergämtern; Deutschen
Hafenbauämtern; Deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden; anderen deutschen Reichs-
und Staatsbehörden in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß
die Ausführung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.