Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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a) die Verarbeitung auf mechanischem und thermischem Wege!) im eigenen Betriebe, 
vorausgesetzt, daß eine ähnliche oder gleiche Verarbeitung solcher Stoffe und Gegenstände 
vor dem 1. April 1916 in diesem Betriebe gewerbsmäßig ausgeführt wurde. Der Vertrieb 
der so gefertigten Stoffe und Gegenstände ist gestattet, sofern sie nicht unter Klasse 51 bis 
56 fallen; · 
b) die Verwendung für medizinische Zwecke; dies gilt nicht für zahnärztliche Zwecke; 
c) die Besitz= oder Eigentumsübertragung an die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Wil- 
belmstrahe 20, an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, 
und an Beauftragte, die einen von der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft ausgestellten zeitlich 
begrenzten Erlaubnisschein für Ankauf von Platin vorlegen. In diesem Schein sind Ankaufs- 
preise vorgeschrieben; 
2h anderweitige Verfügungen, wenn sie auf Antrag durch besondere schriftliche Geneh- 
migung von der Kriegs- ohfkoft-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
gestattet worden sind. "Gb 
Meldepflicht und Lagerbuchführung. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Stoffe und Gegenstände sind gemäß § 8 zu 
melden und in ein Lagerbuch einzutragen. Aus dem Lagerbuch muß jede Aenderung der 
Vorratsmenge und ihre Verwendung ersichtlich sein. 
87. 
Ausnahmen von der Meldepflicht. 
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Bestände der im § 2 aufgeführten Klassen, 
sofern der Platininhalt der Summe der Bestände sämtlicher Klassen die Menge von 10 6 
nicht überschreitet. 8 
8 
· Meldebestimmungen. 
a) Für die Meldepflicht ist der am 1. September 1916 (Meldetag), mittags 12 Uhr, 
bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. Für diejenigen Stoffe und Gegenstände, welche 
zu dieser Zeit sich unterwegs befinden, tritt die Meldepflicht erst mit dem Empfang oder 
der Einlagerung in Kraft. F 
Für die im 7 bezeichneten Ausnahmen beginnt die Meldepflicht mit dem Tage, an 
welchem die Mindestmenge von 10 g überschritten wird. Meldepflichtige Bestände, die sich 
nachträglich unter die Mindestmerge des § 7 vermindern, bleiben weiterhin meldepflichtig. 
b) Außer den Angaben über Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte 
gehören, welche sich im Besitz des Auskunftspflichtigen befinden. 
c) Die Meldung hat unter Benutzung des amtlichen Meldescheins (Nr. Bst 815 b für 
Platin) zu er elgen, für den Vordrucke in der Kriegs-Rohoff-Abteilung, Sektion Bst. 1, 
Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu haben sind. Die Bestände sind, nach 
den vorgedruckten Klassen getrennt, anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue 
Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt bei Erzen), sind Schätzungswerte 
einzutragen. « 
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem 
Bogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der gesamten Bestände 
einzureichen. Diese Angebote werden an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft weitergegeben, 
die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt. 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldescheine sind an die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Wilhelmstraße 20, Fern- 
sprecher: Lützow 9426, vorschriftsmäßig ausgefüllt und ordnungsmäßig frankiert bis zum 
15. September 1916 einzureichen. . 
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 2 Monate aufzugeben unter Ein— 
haltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats. 
§ 9. 
Anfragen. 
Alle Anfragen, die die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die 
Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin 8W 48, Wilhelmstraße 20. 
Stuttgart, den 1. September 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
1) Somit ist jede andere Verarbeitung, insbesondere die Ueberführung der beschlagnahmten 
Stoffe und Gegenstände in Platinsalze verboten. 
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.). 22
	        
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