Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Blei. 
— 338 — 
Nr. M. 10/3. 16. K. R. K. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Blei. 
Vom 1. April 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77 S. 577.) 
Die nachstehende Velanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Jull 
1914, des Gelefes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 
339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Berbindung 
mit der Bekanntmachung über Aenderung deess Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 25), der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß 
den in der Anmerkung ½) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
8 1. Höchstpreise. 
Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegenstände darf nicht übersteigen bei: 
  
Klasse Gegenstand 
Höchstpreis 
  
45 Blei, unverarbeitet, in festem oder flüssigem 62 J/7 für je 100 kg Ge- 
Zustande, mit einem Reingehalt an Blei von samtgewicht 
mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichts. 
46 Blei, vorgearbeitet, insbesondere gewalzt, ge= 62 = für je 100 kg Ge- 
preßt, geschnitten, gestanzt, gehämmert, gegossen, mit samtgewicht zuzüglich 
48 
49 
50 
Blei in Erzen, Rückständen (auch As 
  
einem Reingehalt an Blei von mindestens 98 v. H. 
des Gesamtgewichts, auch mit anderen Stoffen me- 
chanisch verbunden, insbesondere durch Schrauben, 
Schmelzen, Löten, Fassen, Ueberziehen, sofern 
das Gesamtgewicht der mit dem Blei verbundenen 
Stoffe nicht mehr als 10 v. H. des Bleigewichts 
beträgt. Beispiele: Ballast, Gewichte, Kugeln, 
Röhren, Drähte, Plätten, Bleche, Rollblei, Fenster- 
ei. 
Blei in Legierungen, unverarbeitet, in 
festem oder flüssigem Zustande, mit einem Rein- 
gehalt an Blei von weniger als 98 v. H. des 
Gesamtgewichts. 
Unter legiertem Blei wird ein Material ver- 
standen, das insgesamt mit mehr als 2 v. H. 
anderen Stoffen verschmolzen ist und bei welchem 
Blei dem Gewichte nach gegenüber jedem andern 
in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt. 
Blei in Legierungen, vorgearbeitet, ent- 
sprechend den Klassen 46 und 47. 
Blei in Altblei, Fehlgüssen und Abfillen jeder 
Art, auch in Legierungen. Als Altblei werden 
insbesondere Gegenstände angesehen, die sich in 
einem Zustande befinden, in dem sie herkömmlich 
nicht mehr für den durch ihre Gestaltung ge- 
gebenen Zweck benutzt werden. 
chen und 
Krätzen), Neben= und Zwischenprodukten der 
Hüttenindustrie und der Blei verarbeitenden In- 
dustrien, mit einem Bleigehalt von mindestens 
10 v. H. des Gesamtgewichtes. 
) H. B. S. 8/9. 
  
einer Entschädigung für 
Formgebung und Ver- 
indung, die unter Be- 
rücksichtigung der ge- 
samten Verhältni e ins- 
besondere der Herstel— 
lungskosten, Verwert- 
barkeit und Marktlage, 
keinen übermäßigen Ge- 
winn enthalten darf. 
62 für je 100 kg Blei- 
inhalt. 
62 „x für je 100 kg Blei- 
inhalt, zuzüglich einer 
Entschädigung wie bei 
Klasse 46. 
55 MX/ für je 100 kg Blei- 
inhalt. 
62 AM für je 100 kg. Blei- 
inhalt, abzüglich eines 
angemessenen Hütten- 
lohnes.
	        
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