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Der Preis für Blei in den Erzeugungsvorstufen zu den vorgenannten Klassen muß in
einem angemessenen Verhältnis zu den verordneten Höchstpreisen stehen.
Wer Blei in den Erzeugungsvorstufen zu den vorgenannten Klassen zu einem Preise
veräußert oder erwirbt, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den genannten Höchst-
preisen steht, hat auch die Zwangsenteignung seiner Bestände zu gewärtigen.
Sei den vorstehenden Preisen dürfen Gold und Silber nach dem Tagespreis bezahlt
werden.
Ein außer Gold und Silber im Blei, in den Bleilegierungen und in den Bleierzen der
Klassen 47 bis 50 enthaltener Stoff darf nur dann in Rechnung gesetzt und bezahlt werden,
wenn dieser Stoff dem Gewichte nach mehr als 2 v. H. des Gesamtgewichts ausmacht.
In diesem Falle darf als Preis für das Zusatzmaterial höchstens der Tagespreis oder,
sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert und bezahlt werden.
* 2.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und gcbbesen die Versendungs-
kosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H.
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
Zurückhalten von Vorräten. ·
Bei Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Ent-
eignung zu gewärtigen.
4
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, kann, insbesondere bei Einfuhr, Ausnahmen von
den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gestatten. Nur schriftliche, auf den Namen der
Firma lautende Entscheidungen haben Gültigkeit.
Anträge auf Gestattung von Ausnahmen und Anfragen, welche die vorliegende Bekannt-
machung betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff Abteilung
des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11.
85.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft und erstreckt sich auch auf
zollfreie Gebiete.
Stuttgart, den 1. April 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. M. 3500/12. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Zink.
Vom 31. Januar 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Februar 1917 Nr. 26 S. 185.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund des Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und
der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. Au-
gust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes
vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915
S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafe eleten höhere Strafen angedroht sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Pernhaliun
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 60
untersagt werden. - "
1) H. B. S. 6.
Bink.