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81.
Höchstpreise.
Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegenstände darf nicht
Klasse Gegenstand
59 Zink als Feinzink, unverarbeitet in festem oder
Hüssigem Zustande, mit einem Reingehalt von min-
destens 99,9 v. H. des Gesamtgewichts.
60 Zink als Feinzink, unverarbeitet, in festem oder
flüssigem Zustande, mit einem Reingehalt von weniger
als 99,9 v. H., jedoch von mindestens 99,8 v. H. des
Gesamtgewichts.
61 Zink als Feinzink, unverarbeitet, in festem oder
flüssigem Zustande, mit einem Reingehalt von weniger
als 99,8 v. H., jedoch von mindestens 99,7 v. H. des
Gesamtgewichts.
62 Zink, unverarbeitet, in festem oder flüssigem Zu-
stande, mit einem Reingehalt von weniger als 99,7
v. 9. jedoch von mindestens 99,5 v. H. des Gesamt-
gewichts.
63 Zink, unverarbeitet, in festem oder fllüssigem Zu-
stande, mit einem Reingehalt an Zink von weniger
als 99,5 v. H., jedoch von mindestens 98 v. H. des
Gesamtgewichts.
64 Zink, roh und in Legierungeni) unverarbeitet,
in festem oder flüssigem Zustande, mit einem Rein-
gehalt an Zink von weniger als 98 v. H. des Ge-
samtgewichts.
65 Zink, umgeschmolzen aus Altzink und alten Zink-
legierungen ), Fehlgüssen, Hartzink, Spänen und Ab-
fällen jeder Art, mit einem Reingehalt an Zink von
weniger als 98 v. H. des Gesamtgewichts, ferner Zink
in Altzink und alten Zinklegierungen jeder Art, Fehl-
güssen, Hartzink, Spänen und Abfällen jeder Art.
Als Altzink und alte Zinklegierungen werden ins-
besondere Gegenstände angesehen, die sich in einem
Zustande befinden, in dem sie herkömmlich nicht mehr
für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt
werden.
66 Zink in Erzen, Rückständen (auch Aschen und Krätzen),
Oxyden, Neben- und Zwischenprodukten der Hütten-
industrie und der Zink verarbeitenden Industrien.
übersteigen bei:
Höchstpreis
107 für je 100 kg
Gesamtgewicht.
101 für je 100 kg
Gesamtgewicht.
95 für je 100 kg
Gesamtgewicht.
78 — für je 100 kg
Gesamtgewicht.
66 für je 100 kg
Gesamtgewicht.
66 —X für je 100 kg
Zinkinhalt; sofern
die Zusammensetzung
der Legierung vorge-
schrieben ist und diese
mit Zink der Klassen
59 bis einschl. 64 be-
sonders hergestellt wird,
darf als Preis des Zink-
inhalts der Höchstpreis
der entsprechenden
Zinkklassen zugrunde
gelegt und eine ange-
messene Entschädigung
für Herstellung und
Schmelzverlust berech-
net werden, die keinen
übermäßigen Gewinn
enthalten darf.
63 für je 100 kg
Zinkinhalt im um-
geschmolzenen Material
oder abzüglich eines
dem Minderwert ent-
sprechenden Abschlags
im nichtverschmolzenen
Material.
65 /¾ für je 100 kg
inkinhalt, abzüg-
lich eines angemessenen
Hüttenlohns.
1) Unter legiertem Zink wird ein Material verstanden, das insgesamt mit mehr als 2 v. H.
anderen Stoffen verschmolzen ist, und bei welchem Zink dem Gewichte nach gegenüber jedem andern
in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt.