— 342 —
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 28. Juni 1915 Nr. 148 S. 1375.)
MAuecst ber-: Die an Firmen im Bereich des stellv. Generalkommandos erlassenen Verfügungen über Beschlag-
ul dg er nahme von QOuecksilber werden hiermit aufgehoben.
beschlagnahmen. Die Königlichen Oberämter werden um Veröffentlichung in den Amtsblättern ersucht.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
B. Fertigerzeugnisse.
(Nickel, Aluminium und Platin siehe auch A.)
Nr. M. 1./7. 15. K. R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten.
, 1 (Beil. z. Staatsanz. vom 20. um 1915 Nr. 167 S. 1525.)
Kupser in Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
fabrikaten. Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Mel-
dung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b2) des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 55) der Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
81.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 20. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. Für die Bestands-
aufnahme sämtlicher Meldepflichtigen ist der am 27. Juli 1915, nachts 12 Uhr, vor-
handene Bestand maßgebend.
b) Für die in § 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten die Bestimmungen der Ver-
fügung erst mit Empsang oder Einlagerung der Waren in Kraft.
Jc) Der Verfügung unterliegen auch die sonstigen nach dem 27. Juli 1915 bei den durch
§ 3 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. hinzukommenden Bestände, d. h. sie
unterliegen den Bestimmungen betreffend die Verwertung von Kupfer aus Fertig-
fabrikaten (§ 5); sie sind auch in die zu meldenden Bestände (8§ 2) einzureihen.
d) Falls die in § 4 aufgeführte Mindestmenge am 27. Juli 1915 nicht erreicht ist,
reten die Bestimmungen über die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (8 5)
für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestmenge
überschritten wird.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter
die angegebene Mindestmenge, so behalten die Bestimmungen über die Verwertung von
Kupfer aus Fertigfabrikaten (8 3) trotzdem ihre Gültigkeit.
82.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Der Meldepflicht sind unterworfen:
Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte Fertigfabrikate der nachstehend aufgeführten
laufenden Nummern 1 bis 12, welche entweder ganz oder teilweise aus unlegiertem Kupfer
(auch verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug aus Metall oder Farbe) bestehen, soweit
sie nicht bereits durch die allgemeine Verfügung M. 1./4. 15. K. R. A. betreffend Bestands-
meldungen von Metallen vom 30. April 1915 getroffen sind.
L'de. Nr. Bezeichnung.
1 Blanke Freileitungen einschließlich Fahrleitungen elektrischer Bahnen, freiliegende
Schienenverbinder.
2 Kabel und isolierte Leitungen
a) oberirdisch verlegt, von mehr als 50 amm Querschnitt des einzelnen Leiters,
b) unterirdisch verlegt, von mehr als 95 cmm Querschnitt des einzelnen Leiters.
3 Schaltanlagen,
a' blanke Leitungen: Sammelschienen, Anschlußleitungen usw. von mehr als 50 qomm
Querschnitt,
H. B. S. 2.
H. B. S. 21.