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88.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie tritt an die Stelle
der Verordnung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54)
in der Fassung der Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549)
und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684).
Der Reichskanzler bestimmt, wann die Verordnung, insbesondere hinsichtlich der §§ 4,
6, außer Kraft tritt.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über Vorratserhebungen.
Vom 24. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 382).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-
ordnung erlassen:
81.
Während der Dauer des #cenwärtigen Kricges ist den von den Landeszentralbehörden be-
stimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfs,
insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln aller Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen,
Heiz= und Leuchtstoffen zu geben.
Zur Auskunft verpflichtet sind: .
1. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden,
2. alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbes wegen
in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
82.
Auf Verlangen sind anzugeben:
1. die Vorräte, die dem Befragten gehören oder die er in Gewahrsam hat,
2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat,
3. die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist.
83.
Die Anfrage kann auf folgende Punkte ausgedehnt werden:
1. wer die Vorräte aufbewahrt, die dem Befragten gehören,
2. wem die fremden Vorräte gehören die der Befragte aufbewahrt,
3. wann die Vorräte abgegeben werden können,
4. für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (§ 2 Nr. 2 und 3) vereinbart sind,
5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind.
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft.
8 4.
Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorratsräume des
Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen.
85.
Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der gesetzten Frist beantwortet,
oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im
Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
86.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
7.
Diee Verordnung tritt mit dem Tage der Bnardung in Kraft.
erlin, den 24. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekannimachung über Vorratserhebungen.
Vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 440).
Die Vorschrift des § 1 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 24. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 382) wird auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) dahin
ergänzt, daß die Auskunftspflicht sich auch auf sämtliche Artikel des Kriegsbedarfs und auf Gegen-
stände, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, erstreckt.
Berlin, den 15. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Lisco.