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Die K. Oberämter werden ersucht, für Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den
Amtsblättern sorgen zu wollen.
Stuttgart, den 20. Juli 1915. Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. M. 5395/9. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer
in Fertigfabrikaten.
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. November 1915 Nr. 257 S. 2291.)
Auf Erluchen des Kriegsministeriums wird nachstehende Verordnung auf Grund des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit der Aller-
höchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 ) und der Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 3. September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 2) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung am 2. November 1915 in Kraft.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von den auf Grund der Verfügung M. 1/7. 15. K. R. A. meldepflichtigen Gegenstände
aus Kupfer werden folgende beschlagnahmt?):
1. alle verlegten Freileitungen in Starkstromanlagen einschließlich Fahrleitungen elek-
scher Bahnen und freiliegender Schienenverbinder;
2. Kabel und Leitungen in Starkstromanlagen einschließlich Sammelschienen und Anschluß-
leitungen von Schaltanlagen.
a) oberirdisch verlegt, von mehr als 50 cmm Querschnitt des einzelnen Leiters,
b) unterirdisch verlegt, von mehr als 95 qmm Querschnitt des einzelnen Leiters;
3. alle kupfernen Feuerbüchsen;
4. alle ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden Destillations-, Extraktionsapparate
und Kühlvorrichtungen; ·
5. alle ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden Braukessel;
6. kupferne Röhren von und über 10 mm ußerem Durchmesser, soweit sie nicht schon
nach der Verfügung M. 1./4. 15. K. R. A. beschlagnahmt sind;
7. alle Wasch= und Zentrifugentrommeln aus Kupfer.
Von der Verordnung betroffene Personen usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche
Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam haben, oder für welche sich
die Gegenstände unter Zollaussicht befinden; ·
b) alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände
sich am Tage der Beschlagnahme auf dem Versand befinden und nicht bei einer der
unter Wa bezeichneten Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht gehalten
werden.
§ 4
Beschlagnahme. «
Die von der Verfügung betroffenen Gegenstände (§ 2) sind beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat folgende Wirkung:
a) Alle rechtsgeschäftlichen Verfügungen, also auch Verkäufe, selbst wenn sie der Aus—
führung von Kriegslieferungen dienen sollen, sind verboten und nichtig. Den rechts—
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll-
streckung und Arrestvollziehung erfolgen. 1
Zulässig ist der Verkauf ausschließlich an die Metall-Mobilmachungsstelle. Es wird
anheimgestellt, Angebote an deren Adresse, Berlin W 9, Potsdamerstraße 10/11, einzureichen.
Zulässig sind ferner rechtsgeschäftliche Berfügungen, die auf Anordnung oder mit Zustim-
mung der Metall-Mobilmachungsstelle erfolgen.
1) H. B. S. 21.
*!:) H. B. S. 16.
*) Gegenstände, die kein Kupfer, sondern nur Messing und andere Kupferlegierungen ent-
halten, werden von der Verordnung nicht betroffen. "
Kupfer in
#gertig-
fabrikaten.
H. B. S. 342.
5 B. S. 320.