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beauftragten Kommunalbehörden zu richten und mit der Bezeichnung „Betrifft Ein-
richtungsgegenstände" zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.
Stuttgart, den 20. Juni 1917. Der stellv. lomm agndie tende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
, (Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1917 Nr. 230 S. 1782.)
Nachstehende Nachtrage-Bekanntmachung wird zufolge Ersuchens des Königlichen
riegsministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Nr. Mc. 1700 A/S. 17. K. R. A.
Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. Mc. 1/3. 17. K. R. A. vom 20. Juni 1917, betreffend
Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupsfer
und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze), veröffentlicht in der Beilage
zum Staatsanzeiger vom 20. Juni 1917 Nr. 141.
Vom 2. Oktober 1917.
Mit Beginn des 2. Oktober 1917 erhält § 7 der Bekanntmachung folgende Fassung:
§ 7.
Keiwillige Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände und Uebernahmepreise.
die beschlagnahmten Gegenstände und andere ähnlicher Art, soweit sie nicht zur gewerbs-
mäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind, können bis auf weiteres gemäß
den Ausführungsbestimmungen der zuständigen beauftragten Behörde freiwillig zu den
nachstehend genannten Uebernahmepreisen an die Sammesstellen abgeliefert werden.
Die von den beauftragten Behörden zu zahlenden Uebernahmepreise werden wie folgt
estgesetzt:
sestgeset Uebernahmepreis für 1 kg
# Kupfer Kupfer- »
legierungen
Mark Mark
Gruppe . . 5,00 4,00
Gruppme eeeea 5.75 4,75
Gruppe H9H 6,50 5,50
Hierzu wird ein Zuschlag von 1 Mark für 1 Kilogramm gewährt, wenn die freiwillige
Ablieferung bis zum 31. Oktober 1917 erfolgt.
Die Beratungs= und Sammelstellen des Kommunalverbandes erteilen Auskunft hin-
sichtlich der Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen. ·
EtwaandenGegenständen haftende, nicht aus Kupfer oder Kupferlegierungen be-
stehende Teile sind soweit als irgend möglich vor der Ablieferung zu entfernen. Das
Gewicht der Beschlagteile, die sich vorher nicht entfernen lassen, wird geschätzt und vom
Gesamtgewicht des Gegenstandes abgesetzt.
Die Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände ein-
schließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen.
Stuttgart, den 2. Oktober 1917. ·
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Schaefer.
Nr. M. 200/1. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Euteignung und Ablieferung
der bei öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung
verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster-
und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen
· Platinteile.
Vom 9. März 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 9. März 1917 Nr. 57 S. 435.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all-
Nachtra
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1./3. 17. K.k. 4.
Zu Blitzschutz
anlagen und zur
Bedachung
verwendete
Kupfermengen.