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2. im § 3 Abs. 2 wird hinter Nummer 5 eingefügt: »
6. zu welchen Preisen die Gegenstände hergestellt oder angeschafft sind.
3. im § 4 wird das Wort „Vorratsräume“ durch „Räume ersetzt.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54). Vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684).
Der Bundesrat hat auf Grund des 8§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-
ordnung erlassen: —iied
rtikel I.
In der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 54) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Der § 4 erhält folgenden Abs. 2:
Die zuständige Dehörde ist befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Einrichtung und
Führung besonderer Lagerbücher obriuschreiben.
2. Der § 5 Abf. 1 erhält folgenden Satz 2:
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterläßt.
fDer § 5 Abs. 2 erhält folgenden Satz 22
Ebenso wird bestraft, wer fahrlässt die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterläßt.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.
Vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
I. Untersagung des Handelsbetriebs.
1.
Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs= und
Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen, oder mit
Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Un-
zuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Handels-
gewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im
Amtsblatt der untersagenden epere und im Reichsanzeiger bekanntzugeben.
Bei der Feststellung der Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit in bezug auf den
Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen, Preisaushang und übermäßige Preis-
steigerung. 2
§2.
Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist dem Handel-
treibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbeschein,
Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses
Scheines ahue weiteres zur Folge.
Die Behörde, die den Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme gestatten,
sofern seit der Untersagung mindestens drei Monate verflossen sind.
§ 3.
Der Reichskanzler und die Landeszentralbehörden können anordnen, daß der Beginn
des Handels mit Gegenständen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art allgemein oder unter
bestimmten Voraussetzungen einer Erlaubnis bedarf.
Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vor-
liegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Die Vorschrift
des § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.